Das OLG Celle vertritt die Auffassung, dass auch auf ein Angebot eines Bieters, der einer Verlängerung der Angebotsbindefrist nicht zugestimmt habe, der Zuschlag erteilt werden könne.
In einem Nachprüfungsverfahren musste sich das OLG Celle (Beschluss vom 30.01.2020, 13 Verg 14/19) mit einem Nachprüfungsantrag eines Bieters befassen, der im Verfahren einer Angebotsbindefristverlängerung nicht zustimmte.
Die Vergabestelle hatte alle Bieter über das Vergabeportal um die Verlängerung der Angebotsbindefrist gebeten, die bis zum 31.07.2019 schriftlich erklärt werden sollte. Der Antragsteller hat sich hierzu nicht erklärt. Daraufhin hat die Vergabestelle dieses Angebot im weiteren Verfahren nicht weiter berücksichtigt.
Am 10.09.2019 wurden alle verbliebenen Bieter (außer der Antragsteller) erneut um Fristverlängerung für die Bindefrist gebeten. Einen Tag später teilte die Vergabestelle dem Antragsteller mit, dass sein Angebot u. a. deshalb ausgeschlossen werde, weil er der Verlängerung der ersten Angebotsbindefrist nicht zustimmte. Gleichzeitig teilte die Vergabestelle mit, auf welches Angebot sie den Zuschlag erteilen wolle.
Rüge ohne Abhilfe
Dieses Vorgehen rügte der Antragsteller und erklärte jetzt seine Zustimmung zur Fristverlängerung, datiert auf den 29.07.2019. Der Rüge wurde nicht abgeholfen, so dass der Antragsteller einen Nachprüfungsantrag stellte, der von der Vergabekammer zurückgewiesen wurde. Als Begründung führt die Kammer an, dass der „[…] Antragsgegner […] gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2, 4 VgV ohne eigenes Ermessen verpflichtet gewesen [sei], das Angebot der Antragstellerin auszuschließen, weil diese die Aufforderung zur Verlängerung der Bindefrist nicht erfüllt habe. […] Das Angebot der Antragstellerin sei gemäß §§ 146, 148 BGB ohne die Bindefristverlängerung erloschen.“
Beschwerde gegen Entscheidung beim OLG Celle
Gegen diese Entscheidung legte der Bieter sofortige Beschwerde ein, mit Erfolg. Das OLG Celle vertritt die Auffassung, dass die Angebote der Antragstellerin zu Unrecht ausgeschlossen wurden. „Der Antragsgegner durfte die Angebote der Antragstellerin nicht mit der bloßen Begründung ausschließen, sie seien infolge der nicht verlängerten Bindefrist erloschen. Es fehlt insoweit an einer Ermächtigungsgrundlage für den Ausschluss, die sich entgegen der Auffassung der Vergabekammer insbesondere weder aus § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV ergibt noch aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV.“ Hierzu führt das OLG aus, dass die Nichtabgabe der Zustimmungserklärung zur Bindefristverlängerung keine Änderung oder Ergänzung der Vergabeunterlage im Sinne von § 57 I Nr. 4 VgV darstellt.
Zu § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV erklärt das OLG, dass die geforderte Zustimmung unter den Begriff „Unterlage“ fällt, da es sich bei dieser Zustimmungserklärung nicht um „[…] fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise […]“ handelt.
Ausführungen des OLG zum Ablauf der Bindefrist
„Der Antragsgegner (die ausschreibende Stelle – d. Verf.) durfte die Angebote der Antragstellerin schließlich auch nicht mit der bloßen Begründung ausschließen, eine Wertung der Angebote scheide wegen der unterlassenen Verlängerung der Bindefrist aus. Das zivilrechtliche Erlöschen eines Angebots führt nicht dazu, dass es auch vergaberechtlich unbeachtlich wäre. […] Zwar können die ursprünglichen Angebote der Antragstellerin mit dem Zuschlag der Antragsgegnerin nicht mehr unmittelbar angenommen werden, weil sie – wie ausgeführt – mit Ablauf der Bindefrist gemäß §§ 146, 148 BGB nicht mehr existent sind. Diese zivilrechtliche Wertung führt allerdings nicht dazu, dass die Angebote auch vergaberechtlich hinfällig und deshalb von der Wertung ausgeschlossen sind. Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs, dass der Auftraggeber nicht daran gehindert ist und unter der Geltung des öffentlichen Haushaltsrechts im Einzelfall sogar dazu gehalten sein kann, den Zuschlag auf ein verfristetes Angebot zu erteilen. Mit den haushaltsrechtlichen Bindungen, denen der Auftraggeber unterliegt, ist in der Regel unvereinbar, das wirtschaftlichste Angebot von der Wertung nur deshalb auszunehmen, weil darauf der Zuschlag nicht mehr durch einfache Annahmeerklärung erteilt werden kann, sondern ein eigener Antrag des Auftraggebers und die Annahme durch den Bieter nötig sind. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn – wie hier – die Vergabeunterlagen einen Ausschluss verfristeter Angebote nicht vorschreiben und das fragliche Angebot seinem Inhalt nach unverändert ist. […] Eine Berechtigung für den Antragsgegner, die Angebote der Antragstellerin wegen Ablaufs der Bindefrist ausschließen, ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass der Verbleib der Angebote der Antragstellerin im Vergabeverfahren den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, weil hierdurch Rechte der Mitbewerber, insbesondere der Beigeladenen, beeinträchtigt werden.“
Vertragsschluss möglich
Das OLG Celle meint, „[…] dass eine Verlängerung der Bindefrist zwar nicht erfolgt ist, aber der Vertragsschluss jedenfalls nach wie vor […] zu den Konditionen des ursprünglichen Angebots erfolgen kann. Insoweit ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2003 (a.a.O., juris Rn. 13), dass von allen Bietern die Erkenntnis erwartet werden kann, dass für die zur sparsamen und effizienten Verwendung der von den Bürgern aufgebrachten Mittel verpflichtete öffentliche Hand die in § 150 Abs. 1 BGB vorgesehene Möglichkeit zur Bezuschlagung eines erloschenen Angebots im Wege eines neuen Angebots zugleich eine entsprechende Verpflichtung zur Folge haben kann, wenn das Angebot mit dem sachlichen Inhalt des Angebots der Klägerin das annehmbarste darstellte. Die Rechte der Mitbewerber oder das, worauf sie berechtigterweise vertrauen durften, seien unter diesen Umständen erst dann berührt, wenn das ursprüngliche Angebot der Antragstellerin eine sachliche Änderung im Inhalt hätte erfahren sollen. Das ist hier aus den vorgenannten Gründen gerade nicht der Fall.“
Fazit
Diese Entscheidung überrascht, da in der unterlassenen Zustimmung zur Bindefristverlängerung nach allgemeinem Verständnis eine konkludente Erklärung gesehen wird, dass der Bieter kein Interesse mehr am Auftrag hat. So sieht es zumindest die Vergabekammer Nordhausen (Entscheidung vom 04.09.2019, RMF-SG21-3194-4-4), die mit dieser Auffassung die Antragbefugnis des dortigen Antragstellers begründete.
Das OLG Celle meint, dass ein solches konkludentes Verhalten eben nicht vorliege, weil der Bieter ja den Nachprüfungsantrag gestellt habe. Selbst wenn das Angebot erloschen sei, so unterbreite der Auftraggeber dem potenziellen Auftragnehmer nunmehr ein Angebot, einen Vertrag zu den (rechtzeitig abgegebenen, unveränderten aber untergegangenen) Bedingungen abzuschließen. Und dieses Angebot müsse ja der potenzielle Auftragnehmer nicht annehmen.
Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Meinung in der Vergabepraxis durchsetzt.
Robby Semmling
Lead Consultant
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb besitzt Ausnahmecharakter und muss gut begründet und dokumentiert sein. Selbstverursachter Zeitdruck begründet keine Ausnahme. Dies gilt auch für Vergaben von Leistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit kritischer Infrastruktur.
Das OLG Celle und das BayObLG setzten sich damit auseinander, wie vergleichbar Referenzen sind und wie „identisch“ diese mit dem Leistungsgegenstand sein müssen. Dies stellt einen wichtigen Aspekt der Prüfung und Feststellung der Eignung der Bieter in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung dar.
In einem Nachprüfungsverfahren ging es um die Frage, ob und ggf. inwieweit der Wettbewerb in einem Vergabeverfahren durch die Teilnahme des bisherigen Auftragnehmers verzerrt wird. Eine ausschreibende Stelle ist zwar für die Vermeidung einer Wettbewerbsverzerrung verantwortlich, doch Wettbewerbsvorsprünge aufgrund eines Vorauftrags bedürfen keines Ausgleichs durch den Auftraggeber.
Die Frage, ob unzureichende Unterlagen nachzufordern oder aufzuklären sind, ergibt sich aus den Angaben im Beschluss. Am besten jedoch definieren Sie Ihre Anforderungen an die abzugebenden Erklärungen/Nachweise exakt. Legen Sie ebenfalls fest, zu welchem Zeitpunkt der Bieter diese einzureichen hat. Damit erfüllen Sie in Ihrer Ausschreibung die wichtigsten Punkte zur Anforderung von Erklärungen und Nachweisen.
Regulär sind in Vergabeverfahren die Bestimmungen zur Berechnung von Fristen nach BGB zu beachten. Fällt danach der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist regelmäßig mit Ablauf des darauffolgenden Werktages. Die VK Bund stellt jetzt jedoch klar, dass die BGB-Regelungen zur Fristberechnung nicht auf den § 134 GWB anwendbar […]
Ab 01.06.2022 ist eine Abfrage beim Zentralen Wettbewerbsregister des Bundeskartellamtes vor dem Zuschlag bei bestimmten Auftragswerten verpflichtend. Das bundesweite Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen zur Verfügung, die es den Auftraggebern ermöglichen, zu prüfen, ob ...
Der EuGH legt fest, wann spätestens Registrierungen oder Zulassungen vorliegen müssen. Zudem wird vorgegeben, dass Nachweise von Bietern aus allen Mitgliedstaaten der EU, soweit gleichwertig, ebenfalls anzuerkennen sind. Eine ausschließliche Forderung nach Nachweisen von Behörden aus dem eigenen Land ist nicht vergabekonform.
Im Rahmen eines nationalen Nachprüfungsverfahrens war eine Frage zu bestimmten notwendigen Bekanntmachungsinhalten zu klären. Der EuGH setzte sich bei der Urteilsfindung damit auseinander, ob oder wie der Umfang von Leistungsangaben in Rahmenverträgen in Bezug auf die Höchstmengen auszusehen hat.
In einem Vergabeverfahren zur Beschaffung von Dienstleistungen war u. a. die Frage zu klären, ob und inwieweit deutsche Tochterunternehmen von US-amerikanischen Muttergesellschaften eine sogenannte No-Spy-Erklärung rechtskonform abgeben können und ob eine solche Erklärung zur Eignungsprüfung gehört oder nicht. Das Bundeskartellamt erklärte sich wie folgt zu dieser Frage.
Die VK Nordbayern stellt in einem Beschluss klar, dass ausschreibende Stellen keine Referenzbescheinigungen verlangen dürfen. Das Verlangen von Referenzbescheinigungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ist dementsprechend unzulässig.
In einem Vergabeverfahren hatte die ausschreibende Stelle vorgegeben, dass Angebote ausschließlich elektronisch über die vorgegebene Vergabeplattform abzugeben sind. Nur funktionierte diese nicht, als verschiedene Bieter ihre Angebote hochladen wollten. Wie ist mit so einem Fall also umzugehen?
An die Losbildung und die Dokumentation für ein Absehen von einer Losbildung werden in der Vergaberechtsprechung hohe Maßstäbe gesetzt. Die Vergabekammer des Bundes bestätigte dies und stellte erneut klar, dass besonders auch im Fall von Druckaufträgen und damit verbundenen Dienstleistungen eine Aufteilung in Fachlose geboten ist.
Die Vergabekammer des Bundes verneint, einem Beschluss folgend, die Möglichkeit der Abgabe von eigenen Angeboten verschiedener Niederlassungen eines Unternehmens im gleichen Vergabeverfahren. Ausgeführt wurden hierzu folgenden Gründe ...
Mit Hessen und Rheinland-Pfalz haben nunmehr zwei weitere Bundesländer die Unterschwellenvergabeordnung UVgO in Kraft gesetzt. Somit ist bei nationalen Beschaffungsmaßnahmen die UVgO seitens der öffentlichen Auftraggeber ...
Die VK Sachsen hält eine Zurverfügungstellung des Absageschreibens ausschließlich über eine Vergabeplattform unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig. In Bezug auf diese Entscheidung waren auch die Anwendungsmöglichkeiten der gewählten eVergabe-Plattform relevant für die ...
Anders als die Vergabekammer Südbayern hält die Vergabekammer Saarland ein Informationsschreiben nach § 134 GWB, das im Vergabeverfahren ausschließlich über eine Vergabeplattform zur Verfügung gestellt wird, unter bestimmten Umständen doch für zulässig.
Eine Vergabeberatung mit dem Schwerpunkt der technischen Verfahrensunterstützung durch externe Dienstleister ist – auch wenn bei der Durchführung des Verfahrens vergaberechtliche Kenntnisse dem Vergaberecht entsprechend eingebracht werden – laut eines Beschlusses der Vergabekammer des Bundes keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes RDG.
Die Vergabekammer des Bundes definiert in einem Beschluss Anforderungen an die Markterkundung und Dokumentation technischer Alleinstellungsmerkmale. Im verhandelten Fall ging es um die Beschaffung spezieller Bauteile, die es laut Vergabestelle erforderten, die Leistung nur von einem bestimmten Anbieter erbringen zu lassen. Ein Wettbewerber sah das anders ...
In einem Vergabeverfahren wurde ein Bieter wegen verfristeter Angebotsabgabe ausgeschlossen. Der Bieter übersandte an die Vergabestelle eine Rüge per Fax sowie per E-Mail, allerdings nicht über das Bietercockpit der Vergabeplattform. Die ausschreibende Stelle beantragte die Abweisung des Nachprüfungsverfahrens. Doch wie entschied die Vergabekammer?
Selbst geringfügige Abweichungen von der Vergabeunterlage oder auch nur ein Vorbehalten technischer Änderungen rechtfertigen einen Angebotsausschluss. Dies bestätigte die Vergabekammer Brandenburg in ihrem wie folgend ausgeführtem Urteil.
Die Vergabekammer Südbayern weist auf mögliche Folgen einer unkorrekten Aufwandsschätzung hin. Auf einen korrekt ermittelten Finanzierungsbedarf muss demnach ein Sicherheitsaufschlag zwingend hinzugerechnet werden.
Ein Auftragnehmer beschwerte sich über die Art und Weise der Beschaffung der ausgeschriebenen Leistung nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung. Das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens zeigt, dass es sehr wichtig ist, genau hinzuschauen, welche Art der Rahmenvereinbarung in Bezug auf Abnahmepflichten eingegangen wird.
Das OLG Celle vertritt die Auffassung, dass auch auf ein Angebot eines Bieters, der einer Verlängerung der Angebotsbindefrist nicht zugestimmt habe, der Zuschlag erteilt werden könne.
Stellt der Vorbehalt von technischen Änderungen auf Datenblättern, die mit dem Angebot eingereicht werden, eine Änderung der Vergabeunterlage dar? Die Vergabekammer VK Lüneburg führt das Thema wie folgt aus.
In einem Nachprüfungsverfahren musste sich das OLG Düsseldorf mit mehreren interessanten Fragestellungen rund um die Gestaltung eines Vergabeverfahrens befassen. Der Beschluss des OLG zeigt erneut auf, dass eine Vergabestelle in einem Vergabeverfahren vieles falsch machen kann.
In einem in Lose aufgeteilten Vergabeverfahren zur Beschaffung von Tausalz sah die ausschreibende Stelle neben dem Preis weitere Zuschlagskriterien für die Entscheidung über den Zuschlag vor. Bei Punktgleichheit mehrerer Angebote sollte durch ein nicht näher beschriebenes Verfahren der Zuschlag per Los erfolgen.
Welche Anforderungen gelten für einen Vergabevermerk bei einer produktscharfen Ausschreibung? Erfahren Sie mehr zur Entscheidung des OLG Lüneburg bzgl. einer Begründungs- und Dokumentationspflicht in der Vergabeakte mit Beweislast auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers.
Das BMWI veröffentlicht verbindliche Handlungsleitlinien für die Bundesverwaltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie.
Bei einem Auftragswert, der in Richtung Schwellenwerte tendiert, ist der Auftraggeber gehalten, seine Schätzung und seine diesbezüglichen Überlegungen umfassend zu dokumentieren. Je näher der Auftragswert am Schwellenwert liegt, desto umfangreicher sind die Dokumentationspflichten.
Ein Ausschluss wegen vorangegangener Schlechtleistung bei einem früheren Auftrag kann ungeprüft ein Verfahrensrisiko sein. Dies setzt dem ausgeführten Urteil folgend unbedingt eine rechtmäßige außerordentliche Kündigung im vorangegangenen Projekt voraus.
Die EU-Kommission veröffentlichte Leitlinien zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschaffung von zur Bewältigung der Corona-Krise erforderlichen Lieferungen, Dienstleistungen und Leistungen.
Das Vergaberecht bietet in Dringlichkeitssituationen verschiedene Möglichkeiten, Beschaffungsprozesse schneller abzuwickeln. Aktuelle Handlungsempfehlungen finden Sie in einem Rundschreiben des BMWi zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
In einem Nachprüfungsverfahren musste sich das OLG Naumburg bereits 2016 mit der Frage befassen, ob aus dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung generell der Anspruch auf Abschluss von Einzelverträgen entspringt. Eine Revision der Entscheidung beim BGH wurde nicht zugelassen.
In der Vergaberechtsprechung wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass in EU-Bekanntmachungen alle Anforderungen der Eignung anzugeben sind. Nur so können Bieter prüfen, ob sie diese erfüllen, wenn sie sich um den Auftrag bewerben wollen.
Eine interessante Entscheidung hat die Vergabekammer Brandenburg bzgl. eines Nachprüfungsantrages zu einem offenkundigen Vergabeverstoß in Bezug auf die Frage der Diskriminierung präqualifizierter Bieter getroffen.
Die Transparenzanforderungen an Bewertungssysteme sind nach wie vor Gegenstand einer Vielzahl von Entscheidungen im Vergaberecht. Bereits im April 2017 haben wir die Entwicklung in der Rechtsprechung hierzu in unseren Vergabe-News aufgezeigt. Seitdem hat sich einiges getan.
In einer Entscheidung der Vergabekammer Rheinland musste sich die Vergabekammer u. a. mit Fragen zu Zuschlagskriterien und zum Zeitpunkt der Vorlage von Nachweisen auseinandersetzen. In dem uns hier interessierenden Part ging es speziell um Qualifikationsnachweise zum Personal.
Die jüngste Vergaberechtsprechung in Nordrhein-Westfalen gibt Aufschluss dazu, welche Unterlagen in welchem Reifegrad die ausschreibende Stelle den Bewerbern in einem Teilnahmewettbewerb zur Verfügung zu stellen hat.
Vertreten Sie die Auffassung, dass der Bieter verpflichtet sei, Sie als ausschreibende Stelle auf Ihre Fehler in der Leistungsbeschreibung hinzuweisen? Mitnichten, wie die Vergabekammer Lüneburg feststellte.
Die Vergabekammer Nordbayern hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob es zulässig ist, für Punktebereiche bei der Bewertung von Kriterien einen Beurteilungsspielraum zu nutzen.
Die Vergabekammer Südbayern hält ein Informationsschreiben nach § 134 GWB ausschließlich über eine Vergabeplattform für unzulässig.
Grundsätzlich sind alle Eignungsanforderungen in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung aufzuführen. Doch auch eine Bekanntmachung durch Verlinkung kann wirksam sein.
Sowohl ausschreibende Stellen als auch Bieter sind häufiger der Auffassung, dass nur Änderungen an der Vertragsunterlage Leistungsbeschreibung und Vertragsentwurf zum Ausschluss eines Angebotes führen. Ein Irrtum – wie im folgenden Urteil deutlich wird.
Es kommt häufiger vor, dass Leistungsverzeichnisse auf Grund von Bieterfragen korrigiert/präzisiert werden und diese dann für verbindlich erklärt werden. Aber was passiert mit einem Angebot, dass auf Basis des ursprünglichen Verzeichnisses erstellt wurde?
Das Angebot eines Bieters zur Ausschreibung eines Rahmenvertrages zur Beschaffung von Bildschirmarbeitstischen wurde wegen vermeintlicher Abweichungen von den Vergabeunterlagen, die jedoch nicht vollständig bezeichnet und direkt zur Verfügung gestellt wurden, ausgeschlossen. Ein Antrag auf Nachprüfung des Bieters hierzu ergab…