Am 26.07.2018 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage der Haftung für offene WLAN-Hotspots befasst.
Bis zu der BGH-Entscheidung (Az. I ZR 64/17) war in Deutschland strittig, ob das seit 2017 geltende nationale Telemediengesetz überhaupt wirksam ist. In dieser Gesetzesfassung war bestimmt, dass derjenige, der ein offenes WLAN anbietet, nicht mehr dafür abgemahnt werden kann, wenn jemand anderes (ein Dritter) über dieses offene WLAN z. B. illegal Filme oder Musik ins Netz lädt.
Der Kernsatz der aktuellen Entscheidung des BGH lautet: Internetnutzer, die ihr WLAN für die Allgemeinheit öffnen, können künftig nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden, wenn jemand ihren WLAN-Anschluss für illegale Uploads nutzt.
Gegenstand des Rechtsstreits war das illegale Uploaden eines Spieles, wogegen der Lizenzinhaber gerichtlich vorging. Seiner Auffassung nach haftet der WLAN-Betreiber für die Urheberrechtsverletzung, da er den illegalen Upload zuließ.
Der BGH urteilte, dass das Telemediengesetz, das die Nichthaftung des WLAN-Betreibers postuliert, rechtens und mit dem Europarecht vereinbar ist. Das Telemediengesetz sieht weder Unterlassungsansprüche noch Schadenersatzansprüche gegen den Betreiber des offenen WLANs vor. Gleichwohl kann der Inhaber des Urheberrechts aber von dem Betreiber verlangen, dass er den Zugang zu bestimmten Seiten verhindert. Insofern muss dieser Nutzungssperren einrichten. Das Einrichten solcher Sperren gegen Filesharing-Software ist laut BGH technisch möglich und zumutbar.
Eine in der Sache analoge Entscheidung hatte der EuGH im September 2016 (Az. C-484/14) getroffen. Gegenstand des Verfahrens war die Klage von Sony Music Entertainment Deutschland GmbH gegen einen Geschäftsinhaber, der ein offenes WLAN betreibt, über das illegal Musik heruntergeladen wurde. Der Leitsatz des EuGH lautet: „Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, ist für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich. Jedoch darf ihm durch eine Anordnung aufgegeben werden, sein Netz durch ein Passwort zu sichern, um diese Rechtsverletzungen zu beenden oder ihnen vorzubeugen.“
Laut EuGH müssen hierfür drei Voraussetzungen vorliegen:
- Der Anbieter von Diensten hat die Übermittlung nicht veranlasst.
- Er hat den Adressaten der Übertragung nicht ausgewählt.
- Er hat die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert.
Laut EuGH besteht für den Anbieter keine Haftung, wenn diese drei Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings ist es laut EuGH zulässig, dass durch innerstaatliche Gesetze dem Anbieter aufgegeben wird, jeder Urheberrechtsverletzung durch seine Kunden ein Ende zu setzen oder solchen Rechtsverletzungen vorzubeugen (siehe oben). Dies kann z. B. durch einen passwortgeschützten Internetzugang erfolgen.
Robby Semmling
Lead Consultant