Vergabe News
ITK News
06.11.2019

BEWERTUNGSSYSTEME

Aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung zu Transparenzanforderungen

 

 

 

 

 

 

Die Transparenzanforderungen an Bewertungssysteme sind nach wie vor Gegenstand einer Vielzahl von Entscheidungen im Vergaberecht. Bereits im April 2017 haben wir die Entwicklung in der Rechtsprechung hierzu in unseren Vergabe-News aufgezeigt (jetzt lesen). Seitdem hat sich einiges getan.

Auch wenn nach wie vor nicht abschließend geklärt ist, welche Maßstäbe an die Transparenz beim Aufstellen von Bewertungssystemen zu stellen sind, so ist doch erkennbar, dass öffentlichen Auftraggebern ein gewisser Freiraum bei der Wertung zusteht.

Was ist also in der Zwischenzeit in der Rechtsprechung passiert? Welchen Transparenzanforderungen müssen Bewertungssysteme öffentlicher Auftraggeber nun genügen?

Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 04.04.2017 - X ZB 3/17

Hervorzuheben ist der BGH Beschluss vom 04.04.2017 - X ZB 3/17. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden wollte von der Schulnotenrechtsprechung des OLG Düsseldorf (vgl. Beschl. v. 21.10.2015 - Verg 28/14 und v. 16.12.2015 - Verg 25/15) abweichen und legte daher dem BGH die Sache zur Entscheidung vor. Nach der Schulnotenrechtsprechung des OLG Düsseldorf ist ein Bewertungsmaßstab intransparent, wenn er in Verbindung mit den aufgestellten Unterkriterien dem Bieter nicht ermöglicht, im Vorhinein zu erkennen, welchen Erfüllungsgrad sein Angebot aufweisen muss, um mit den jeweils festgelegten Punktwerten bewertet zu werden.

Hierzu stellt der BGH fest, dass bei konzeptionellen Kriterien der Erfüllungsgrad nicht bis ins letzte Detail ausdifferenziert werden muss. Den Transparenzanforderungen genügen Noten mit zugeordneten Punktwerten, auch ohne dass die Vergabeunterlagen weitere konkretisierende Angaben dazu enthalten, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl konkret abhängen soll. Denn solche Angaben hätten zur Folge, dass dem Auftraggeber durch die Vorgabe von Lösungswegen die Möglichkeit der funktionalen Ausschreibung genommen würde, indem er Lösungskomponenten vorgeben müsste, die die Bieter zwangsläufig aufgreifen würden, anstatt die vom Auftraggeber gewünschten eigenen Lösungen zu entwickeln. Die Dokumentation setze in solchen Fällen aber voraus, dass die maßgeblichen Erwägungen der Wertung in allen Schritten eingehend und nachvollziehbar dargelegt werden, sodass im Sinne der Transparenz erkennbar wird, welche qualitativen Eigenschaften mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind.

Im Ergebnis sorgt die Entscheidung des BGH für Klarheit, dass auch nach der Vergaberechtsmodernisierung im Jahr 2016 öffentliche Auftraggeber grundsätzlich auf Schulnoten zur Bewertung von qualitativen Kriterien zurückgreifen können.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.11.2017 - 11 U 51/17

Ebenfalls erwähnenswert ist die Entscheidung des OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.11.2017 - 11 U 51/17, worin ein Bewertungsmaßstab für ausreichend transparent erachtet wird, der die möglichen Punktwerte von 0-10 jeweils mit einer allgemeinen textlichen Erklärung beinhaltet (von "Es fehlt überhaupt an Angaben zu einem Wertungsziel" bis zu "Hervorragende Umsetzung des Leistungsziels"). Dies sei eine allgemeinverständliche und übliche Abstufung. Weitergehende Informationen dazu, was der öffentliche Auftraggeber hinsichtlich jedes Einzelkriteriums inhaltlich erwarte, um etwa von einer "guten" oder "hervorragenden" Umsetzung des Leistungsziels auszugehen, würden die öffentlichen Auftraggeber zwingen, den Bietern auch dort Antworten vorzugeben, wo sie Konzepte und Vorschläge erwarten.

Im Wesentlichen bezieht sich die Entscheidung hinsichtlich der Begründung auf den vorgenannten Beschluss des BGH und bekräftigt damit den Wertungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers im Rahmen der bekanntgegebenen allgemeinen Abstufungen.

Vergabekammer (VK) Nordbayern, Beschluss vom 01.03.2019 – RMF-SG21-3194-4-3

Schließlich ist die Entscheidung der VK Nordbayern, Beschluss vom 01.03.2019 – RMF-SG21-3194-4-3 zu nennen. Diese wurde von uns im Beitrag vom Juli 2019 vorgestellt (jetzt lesen).

Wegweisend ist die Aussage der Vergabekammer, dass es bei der Benotung der Angebote nicht darauf ankommt, jeden Benotungswert rechnerisch herzuleiten. Die Vergabestelle ist also nicht verpflichtet, einen Rechenweg der Gesamtpunktzahl genauestens darzustellen oder im Nachhinein Unterkriterien herauszuarbeiten bzw. diese mit genauen Punktzahlen zu bezeichnen. Ausreichend ist, wenn die Vergabestelle dokumentiert, auf welche Aspekte sie die Bewertung im Einzelnen stützt und welchen sie positiv oder negativ besonderes Gewicht beimisst.

Fazit

Die Entwicklung zur Abkehr von der Schulnotenrechtsprechung ist zu begrüßen. Denn die strengen Transparenzanforderungen des OLG Düsseldorfs waren bisher praktisch kaum handhabbar. Sie können zwar bei der Bewertung feststehender Leistungswerte umgesetzt werden, da bereits bei der Erstellung der Vergabeunterlagen feststeht, welche Punktzahl dem jeweiligen Leistungswert zuzuordnen ist. Problematisch ist dies aber bei einer funktionalen Ausschreibung, wo die Bieter durch ihr Know-how bei der Ermittlung der besten und funktionsgerechtesten Lösung mitwirken sollen. Durch die hohen Transparenzanforderungen ist das aber nicht mehr bzw. nur noch eingeschränkt möglich. Dies führte dazu, dass öffentliche Auftraggeber häufig auf eine qualitative Bewertung verzichteten oder Lösungswege in den Wertungsaspekten vorgegeben wurden.

Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung kann zur Bewertung von Konzepten und Lösungsvorschlägen, bei denen die Anforderungen gerade nicht abschließend und objektivierbar beschrieben werden können, eine verminderte Transparenz ausreichen. Konkrete Informationen dazu, was der öffentliche Auftraggeber hinsichtlich jedes Einzelkriteriums inhaltlich erwartet, sind nicht erforderlich. Ebenso wenig muss sich jeder Benotungswert rechnerisch herleiten lassen. Wichtig ist nur, dass die maßgeblichen Erwägungen der Wertung in allen Schritten eingehend und nachvollziehbar dokumentiert werden, so dass transparent ist, auf welche Aspekte sich der öffentliche Auftraggeber bei der Bewertung im Einzelnen stützt und welchen er positiv oder negativ besonderes Gewicht beimisst.

Christina Klinghammer
+49 5131 49 33-0

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