Vergabe News
ITK News
04.03.2019

ANGEBOTSAUSSCHLUSS BEI ÄNDERUNG DER VERGABEUNTERLAGEN

Auf Leistungsverzeichnis-Urfassung basierendes Angebot ist auszuschließen

Es kommt durchaus häufiger vor, dass Leistungsverzeichnisse auf Grund von Bieterfragen korrigiert/präzisiert werden, und diese dann für verbindlich erklärt werden. Was passiert nun mit einem Angebot, dass auf Basis des ursprünglichen Leistungsverzeichnisses erstellt wurde?

Mit einer solchen Fallkonstellation musste sich die Vergabekammer Sachsen-Anhalt auseinandersetzen (Beschluss vom 21.12.2017, 3 VK LSA 93/17).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Vergabeverfahren kam es in der Angebotsphase zu berechtigten Änderungen am Leistungsverzeichnis. Die Bieter haben ein aktualisiertes Leistungsverzeichnis in Form einer sogenannten GAEP-Datei und eine Information per Fax erhalten. Zum Eröffnungstermin lagen drei Angebote vor. Die Antragstellerin gab das günstigste Angebot ab, hat aber in ihrem Angebot die alte Fassung des Leistungsverzeichnisses zu Grunde gelegt und die ausgetauschten Blätter nicht verwendet. Aus diesem Grund wurde das Angebot ausgeschlossen. Hiergegen wendet die ausgeschlossene Bieterin mit einer Rüge und letztlich mit dem Nachprüfungsantrag ein, sie habe die GAEP-Datei nicht erhalten, bestätigte aber den Erhalt des Faxes über die Änderung des Leistungsverzeichnisses.

Die Vergabekammer entschied, dass der Ausschluss nicht zu beanstanden ist: „Das Angebot wäre gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A bereits in der ersten Wertungsstufe (formale Angebotswertung) zwingend auszuschließen. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden sind, sind auszuschließen. Infolge der Bieteranfragen zum Leistungsverzeichnis hat der Antragsgegner mit Datum vom 7. September 2017 die Seiten 15-16 und 28-29 des Leistungsverzeichnisses ausgetauscht. Die Antragstellerin hat diese per Fax am 7. September 2017 erhalten.

Das Angebot der Antragstellerin beinhaltete jedoch die alte Langfassung der ausgetauschten Seiten, in denen sie den vollständigen Text der ungültigen Langfassung der betroffenen Seiten übernommen hat. Es ist unerheblich, ob die Antragstellerin die GAEB-Datei tatsächlich erhalten hat. Der Antragstellerin lagen die ausgetauschten Blätter des Leistungsverzeichnisses aus der schriftlichen Fax-Information vor und den Empfang der geänderten Version hat sie dem Antragsgegner auch mit Datum vom 8. September 2017 bestätigt. Es war ihr daher möglich und zumutbar, diese Blätter manuell in das Leistungsverzeichnis einzufügen.“

Fazit

Achten Sie als Bieter darauf, dass Sie ihr Angebot auf der Basis der letztlich gültigen Vergabeunterlagen erstellt haben. Die Nutzung „alter“ Vergabeunterlagen kann weder geheilt noch aufgeklärt werden. Die ausschreibenden Stellen sollten darauf achten, nachweisen zu können, dass sie alle Bieter über Änderungen an den Vergabeunterlagen informiert haben. Dies ist bei Nutzung der eVergabe relativ einfach.

Robby Semmling
Lead Consultant

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