
In einem Nachprüfungsverfahren musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg bereits im Jahr 2016 mit der Frage befassen, ob aus dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung generell der Anspruch auf einen Abschluss von Einzelverträgen entspringt. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in dieser Angelegenheit nicht zugelassen. Die diesbezüglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 20.03.2019 (VII ZR 322/16) zurückgewiesen.
Gegenstand des Verfahrens war die Streitfrage, ob der Auftragnehmer (Vertragspartner einer Rahmenvereinbarung) einen Anspruch auf Beauftragung von Einzelleistungen aus dieser Rahmenvereinbarung besitzt (sogenannte Einzelabrufe).
Der zwischen den Parteien abgeschlossene Rahmenvertrag enthielt keine Regelung, ob eine Beauftragungspflicht bzw. ein Beauftragungsanspruch bestehen soll.
Das Gericht hatte daher zu klären, ob sich die Pflichtenlage bereits aus der Bezeichnung als Rahmenvertrag ergibt und inwieweit aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Argumente für eine bestimmte Auslegung gewonnen werden können.
Das OLG Naumburg entschied, dass aus einem Rahmenvertrag mangels Bestimmtheit der Einzelverträge grundsätzlich nicht auf Abschluss eines definitiven Vertrags geklagt werden kann. Etwas anderes gilt, wenn der Rahmenvertrag bereits Abschlussverpflichtungen enthält und das Nichtabschließen von Einzelverträgen eine Vertragsverletzung darstellen, die zum Schadensersatz verpflichtet. Die Abschlussverpflichtung müsste aber dann ausdrücklich im Vertrag geregelt sein.
Nach Ansicht des OLG ist es auch vertraglich zulässig, im Rahmenvertrag zu vereinbaren, dass entsprechende Abschlussverpflichtungen nicht bestehen. Dadurch wird dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet. „Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung, bei der keine Abnahmeverpflichtung vereinbart bzw. keine Mindestabnahmemenge garantiert wird, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen, weil der Ungewissheit über die Abnahmemenge und dem Risiko einer unzureichenden Abnahmemenge durch entsprechende Preisgestaltung Rechnung getragen werden kann.“
Fazit
Bestimmen Sie im Entwurf der abzuschließenden Rahmenvereinbarung eindeutig, ob Abnahmeverpflichtungen oder die Pflicht zum Abschluss von Einzelaufträgen bestehen. Dies dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und vermeidet ggf. rechtliche Auseinandersetzungen
Robby Semmling
Lead Consultant
In einem Nachprüfungsverfahren musste sich das OLG Naumburg bereits 2016 mit der Frage befassen, ob aus dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung generell der Anspruch auf Abschluss von Einzelverträgen entspringt. Eine Revision der Entscheidung beim BGH wurde nicht zugelassen.
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