Die Vergabekammer Sachsen hält die Zurverfügungstellung eines Informationsschreibens nach § 134 GWB ausschließlich über eine Vergabeplattform dem Beschluss (1/SVK/043-20) vom 28.07.2021 folgend für zulässig. Ähnlich hatte zuvor auch schon die Vergabekammer Saarland entschieden (Beschluss vom 22.03.2021, 1 VK 6/20 - s. Vergabe-News Nichtberücksichtigung).
Während die Vergabekammer Südbayern (Beschluss vom 29.03.2019 - Z3-3-3194-1-07-03/19 (nicht bestandskräftig; Beschwerde: OLG München, Az. Verg 10/19)) es für unzulässig ansieht, ein Informationsschreiben ausschließlich über die Vergabeplattform an die nicht berücksichtigten Bieter zu versenden, hält die Vergabekammer Sachsen dies unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig.
Die Vergabekammer Südbayern führte ihre Entscheidung 2019 wie folgt aus: „Die Antragsgegnerin [ausschreibende Stelle] hat nicht, wie gesetzlich gemäß § 134 Abs. 1 GWB vorgeschrieben, die Informationen nach § 134 GWB an die Antragstellerin versendet, sondern diese lediglich am 22.02.2019 für die Antragstellerin auf der von ihr genutzten Vergabeplattform Staatsanzeiger eServices freigeschaltet. Lediglich mit E-Mail vom 01.03.2019, die keine der notwendigen Informationen nach § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB enthielt, wurde die Antragstellerin aufgefordert, eine Mitteilung selbst abzurufen. Rückfragen beim Anbieter der Plattform ergaben, dass die Bieter in diesem Fall lediglich eine Mail erhalten, in der sie aufgefordert werden, nach neuen Informationen auf der Plattform zu sehen. „Diese Mail enthält allerdings keine der notwenigen Informationen nach § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB. Der Bieter muss sich auf der Plattform einloggen, um die Information nach § 134 GWB zur Kenntnis nehmen zu können.“
In dem Vergabeverfahren, welches der Entscheidung der VK Sachsen zugrunde lag, wurden die nicht berücksichtigten Bieter wie folgt über die eVergabe-Plattform der Firma AI informiert: "Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie das Absageschreiben gemäß § 134 GWB mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung" plus eine anschließende Grußformel. Dieser Nachricht wurde das entsprechende Absageschreiben als Dateianhang beigefügt und an die Bieter versendet. Bei der Generierung der Nachricht konnte als Nachrichtentyp „Absage“ ausgewählt werden. Im Betreff-Feld wurde die Information „Absage nach § 134 GWB“ angegeben.
Der gegen den beabsichtigten Zuschlag eingereichte Nachprüfungsantrag wurde als unzulässig abgewiesen. Gleichzeitig richtete sich der Antrag auch gegen die Art der Information, da die Antragstellerin meinte, mit diesem vorgenannten Verfahren sei die Information nicht in ihren Machtbereich gelangt und daher sei die Frist bis zum Zuschlag noch nicht abgelaufen.
Die Vergabekammer fragte bei der Firma AI zur Funktionsweise des AI Vergabemanagers, der AI Vergabeplattform und des AI Bietercockpits nach und bekam zu den hier aufgeführten Fragen folgende Antworten:
Frage: "Ist es richtig, dass nach Absenden einer Nachricht aus dem AI Vergabemanager diese Nachricht vom Auftraggeber nicht mehr gelöscht, verändert oder zurückgerufen werden kann? Sie insoweit unwiderruflich ‚auf den Weg‘ gebracht wurden?“
Antwort: "Ja, das ist korrekt. Die gesamte Bieterkommunikation erfolgt geschlossenen aus dem AI VERGABEMANAGER heraus über die AI VERGABEPLATTFORM hinein ins AI BIETERCOCKPIT. Einmal versendete Nachrichten können von der Vergabestelle weder gelöscht, geändert noch zurückgezogen werden. Bei inhaltlichen Veränderungen muss vielmehr eine weitere Nachricht an die Bieter versendet werden. Alle Benachrichtigungen aus dem System heraus werden zusätzlich zur Nachvollziehbarkeit und revisionssicheren Aufbewahrung innerhalb einer Nachrichtenübersicht, auch innerhalb des Vergabevermerks dokumentiert. Sobald Bieterbenachrichtigungen von der Vergabestelle über die Plattform an die Bieter versendet werden, erhält der Teilnehmer diese Nachricht sowohl in sein Postfach auf der Plattform als auch in den Posteingang seines AI BIETERCOCKPITs. Zusätzlich wird eine E-Mail an seine auf der Plattform hinterlegte E-Mail-Adresse versendet, dass es Neuigkeiten auf der Plattform gibt."
Frage: „Bleiben die im Bieterbereich der Vergabeplattform bzw. dem Bieterpostfach des AI BIETERCOCKPITs empfangenen Nachrichten dort aufbewahrt und können sie dort vom Bieter jederzeit aufgerufen, gelesen, ausgedruckt oder auf einen PC heruntergeladen werden?“
Antwort: "Ja, alle Nachrichten werden sowohl im jeweiligen Bieterpostfach auf der AI VERGABEPLATTFORM, als auch im entsprechenden Postfach des jeweiligen AI BIETERCOCKPITs dauerhaft aufbewahrt und können dort jederzeit durch den Bieter wieder aufgerufen und gelesen werden. Darüber hinaus besteht sowohl auf der AI VERGABEPLATTFORM, als auch im AI BIETERCOCKPIT die Möglichkeit die Nachrichten zu drucken oder als PDF-Dokument entsprechend herunterzuladen und abzuspeichern."
Frage: „Hat nur der Bieter auf den Bieterbereich der Vergabeplattform bzw. auf das Bieterpostfach des AI Bietercockpits Zugriff und nicht (auch) der Auftraggeber?“
Antwort: "Auf der AI VERGABEPLATTFORM werden die Nachrichten in einem geschützten Bereich hinterlegt, die nur von dem jeweiligen Bieter nach Eingabe seiner bei Nutzerdaten eingesehen werden können. Genauso verhält es sich beim AI BIETERCOCKPIT. Hier handelt es sich um eine Einzelplatzlösung zur Bearbeitung von Vergabeunterlagen, zur Abgabe von digitalen Angeboten und für die elektronische Kommunikation in einem Vergabeverfahren. Daher hat auf das entsprechende Bieterpostfach des jeweiligen AI BIETERCOCKPIT auch nur der jeweilige Nutzer nach erfolgter Anmeldung entsprechenden Zugriff."
Im Ergebnis dessen entschied die Vergabekammer Sachsen, den Antrag als unzulässig abzuweisen. „Das Informationsschreiben [über die Vergabeplattform der Firma AI] entspricht dem Textformerfordernis und wurde vom Auftraggeber im Sinne des § 134 Abs. 2 GWB elektronisch abgesendet. Andere Gründe für einen Nichtbeginn der Wartefrist von 10 Tagen liegen nicht vor. Deshalb war die Zuschlagserteilung wirksam und der danach gestellte Nachprüfungsantrag zu spät.“ Die Kammer weist auch darauf hin, dass die Vergabeplattform, die der Entscheidung der VK Südbayern zugrunde lag, mit dieser in diesem Verfahren in technischer Hinsicht nicht vergleichbar sei.
Maßgebend war hier ein kleiner aber feiner technischer Unterschied: „[…] die technische Funktionsweise der Vergabeplattform im Nachprüfungsverfahren der VK Südbayern [weicht] von dem hier verwendeten System ab. Vorliegend wurde an die Antragstellerin unmittelbar anschließend nach Versenden des Informationsschreibens aus dem Vergabemanager (20. November 2020 um 16:40 Uhr) eine automatisch generierte E-Mail an die bei der Registrierung von ihr angegebenen E-Mail-Adresse gesendet (20. November 2021 um 16:42 Uhr). Bei dem von der VK Südbayern entschiedenen Sachverhalt war diese Funktionalität so nicht vorhanden. […] Entscheidend ist, dass die Nachricht den Machtbereich des Absenders verlässt und so elektronisch in Textform ‚auf den Weg gebracht‘ wird, dass bei regelgerechtem Verlauf die Information in den Machtbereich des Empfängers gelangt, sie insbesondere nicht mehr vom Absender einseitig verändert oder gelöscht werden kann (VK Saarland, Beschluss vom 22. März 2021 - 1 VK 6/20 - beck-online). Bei der verwendeten Vergabeplattform ist bereits durch das Absenden der Nachricht aus dem Vergabemanager des Auftraggebers - konkret durch die Betätigung des "Sende-Buttons" - damit zu rechnen, dass diese bei regelgerechtem Verlauf in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Das Bieterpostfach des ‚AI-Bietercockpits‘ und der Bieterbereich der Vergabeplattform gehören zum Machtbereich des Bieters (vgl. VK Saarland, Beschluss vom 22. März 2021 - 1 VK 6/20 - und VK Westfalen, Beschluss vom 31. März 2021 - VK 1-9/21 -). Bezüglich des hier von der Antragstellerin verwendeten AI Bietercockpits kann dessen technische Ausgestaltung und Funktionsweise (vgl. oben) bezüglich des Empfangs von Nachrichten mit dem Versand bzw. dem Erhalt einer E-Mail verglichen werden. Das E-Mail-Postfach des Empfängers gehört unstreitig zu dessen Machtbereich.“
Die Vergabekammer Saarland vertritt inhaltlich gesehen die gleiche Auffassung. Die Information muss den Machtbereich der ausschreibenden Stelle verlassen und in den Machtbereich des Empfängers gelangen. Das ist nach Ansicht der VK Saarland der Fall, wenn es dem Empfänger möglich ist, „[…] jederzeit und ohne Zutun des Absendenden auf die im Postfach eingelegte Information zuzugreifen. Dies ist jedenfalls auch dann der Fall, wenn die maßgebliche Information in einem nur persönlich zugänglichen Raum des Empfängers (‚Online-Konto‘) eingestellt wird.“
Fazit
Wenn Sie die Vergabeplattform „eServices“ des Staatsanzeigers oder eine ähnlich angelegte Plattform nutzen, ist für Sie die Entscheidung der Vergabekammer Südbayern maßgebend. Diese Plattform unterscheidet sich in technischer Hinsicht von der Vergabeplattform der Firma AI oder anderen ähnlich funktionierenden Tools deutlich, da hierüber keine automatisiert erstellte E-Mail aus dem System an den Bieter versandt wird, die ihn unwiderruflich, jederzeit zugänglich und dauerhaft nur von ihm einsehbar informiert, dass in seinem Postfach eine Nachricht zu einem Informationsschreiben nach § 134 GWB liegt.
Um sicherstellen zu können, dass ein Versenden der Information nach § 134 GWB über die genutzte oder zur Auswahl stehende Plattform der gesetzlich vorgeschriebenen Textform entspricht, empfiehlt es sich, als ausschreibende Stelle die gleichen Fragen zu stellen, die die Vergabekammer Sachsen in dem Verfahren abgefragt hat.
Je nach Beantwortung der Fragen muss dann entscheiden werden, ob die von Ihnen eingesetzte Plattform diesen Anforderungen genügt, oder nicht. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich immer, das Absageschreiben unabhängig von der Nutzung der jeweiligen Vergabeplattform auf anderem Wege den jeweiligen Bietern zukommen zulassen.
Robby Semmling
Lead Consultant
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb besitzt Ausnahmecharakter und muss gut begründet und dokumentiert sein. Selbstverursachter Zeitdruck begründet keine Ausnahme. Dies gilt auch für Vergaben von Leistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit kritischer Infrastruktur.
Das OLG Celle und das BayObLG setzten sich damit auseinander, wie vergleichbar Referenzen sind und wie „identisch“ diese mit dem Leistungsgegenstand sein müssen. Dies stellt einen wichtigen Aspekt der Prüfung und Feststellung der Eignung der Bieter in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung dar.
In einem Nachprüfungsverfahren ging es um die Frage, ob und ggf. inwieweit der Wettbewerb in einem Vergabeverfahren durch die Teilnahme des bisherigen Auftragnehmers verzerrt wird. Eine ausschreibende Stelle ist zwar für die Vermeidung einer Wettbewerbsverzerrung verantwortlich, doch Wettbewerbsvorsprünge aufgrund eines Vorauftrags bedürfen keines Ausgleichs durch den Auftraggeber.
Die Frage, ob unzureichende Unterlagen nachzufordern oder aufzuklären sind, ergibt sich aus den Angaben im Beschluss. Am besten jedoch definieren Sie Ihre Anforderungen an die abzugebenden Erklärungen/Nachweise exakt. Legen Sie ebenfalls fest, zu welchem Zeitpunkt der Bieter diese einzureichen hat. Damit erfüllen Sie in Ihrer Ausschreibung die wichtigsten Punkte zur Anforderung von Erklärungen und Nachweisen.
Regulär sind in Vergabeverfahren die Bestimmungen zur Berechnung von Fristen nach BGB zu beachten. Fällt danach der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist regelmäßig mit Ablauf des darauffolgenden Werktages. Die VK Bund stellt jetzt jedoch klar, dass die BGB-Regelungen zur Fristberechnung nicht auf den § 134 GWB anwendbar […]
Ab 01.06.2022 ist eine Abfrage beim Zentralen Wettbewerbsregister des Bundeskartellamtes vor dem Zuschlag bei bestimmten Auftragswerten verpflichtend. Das bundesweite Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen zur Verfügung, die es den Auftraggebern ermöglichen, zu prüfen, ob ...
Der EuGH legt fest, wann spätestens Registrierungen oder Zulassungen vorliegen müssen. Zudem wird vorgegeben, dass Nachweise von Bietern aus allen Mitgliedstaaten der EU, soweit gleichwertig, ebenfalls anzuerkennen sind. Eine ausschließliche Forderung nach Nachweisen von Behörden aus dem eigenen Land ist nicht vergabekonform.
Im Rahmen eines nationalen Nachprüfungsverfahrens war eine Frage zu bestimmten notwendigen Bekanntmachungsinhalten zu klären. Der EuGH setzte sich bei der Urteilsfindung damit auseinander, ob oder wie der Umfang von Leistungsangaben in Rahmenverträgen in Bezug auf die Höchstmengen auszusehen hat.
In einem Vergabeverfahren zur Beschaffung von Dienstleistungen war u. a. die Frage zu klären, ob und inwieweit deutsche Tochterunternehmen von US-amerikanischen Muttergesellschaften eine sogenannte No-Spy-Erklärung rechtskonform abgeben können und ob eine solche Erklärung zur Eignungsprüfung gehört oder nicht. Das Bundeskartellamt erklärte sich wie folgt zu dieser Frage.
Die VK Nordbayern stellt in einem Beschluss klar, dass ausschreibende Stellen keine Referenzbescheinigungen verlangen dürfen. Das Verlangen von Referenzbescheinigungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ist dementsprechend unzulässig.
In einem Vergabeverfahren hatte die ausschreibende Stelle vorgegeben, dass Angebote ausschließlich elektronisch über die vorgegebene Vergabeplattform abzugeben sind. Nur funktionierte diese nicht, als verschiedene Bieter ihre Angebote hochladen wollten. Wie ist mit so einem Fall also umzugehen?
An die Losbildung und die Dokumentation für ein Absehen von einer Losbildung werden in der Vergaberechtsprechung hohe Maßstäbe gesetzt. Die Vergabekammer des Bundes bestätigte dies und stellte erneut klar, dass besonders auch im Fall von Druckaufträgen und damit verbundenen Dienstleistungen eine Aufteilung in Fachlose geboten ist.
Die Vergabekammer des Bundes verneint, einem Beschluss folgend, die Möglichkeit der Abgabe von eigenen Angeboten verschiedener Niederlassungen eines Unternehmens im gleichen Vergabeverfahren. Ausgeführt wurden hierzu folgenden Gründe ...
Mit Hessen und Rheinland-Pfalz haben nunmehr zwei weitere Bundesländer die Unterschwellenvergabeordnung UVgO in Kraft gesetzt. Somit ist bei nationalen Beschaffungsmaßnahmen die UVgO seitens der öffentlichen Auftraggeber ...
Die VK Sachsen hält eine Zurverfügungstellung des Absageschreibens ausschließlich über eine Vergabeplattform unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig. In Bezug auf diese Entscheidung waren auch die Anwendungsmöglichkeiten der gewählten eVergabe-Plattform relevant für die ...
Anders als die Vergabekammer Südbayern hält die Vergabekammer Saarland ein Informationsschreiben nach § 134 GWB, das im Vergabeverfahren ausschließlich über eine Vergabeplattform zur Verfügung gestellt wird, unter bestimmten Umständen doch für zulässig.
Eine Vergabeberatung mit dem Schwerpunkt der technischen Verfahrensunterstützung durch externe Dienstleister ist – auch wenn bei der Durchführung des Verfahrens vergaberechtliche Kenntnisse dem Vergaberecht entsprechend eingebracht werden – laut eines Beschlusses der Vergabekammer des Bundes keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes RDG.
Die Vergabekammer des Bundes definiert in einem Beschluss Anforderungen an die Markterkundung und Dokumentation technischer Alleinstellungsmerkmale. Im verhandelten Fall ging es um die Beschaffung spezieller Bauteile, die es laut Vergabestelle erforderten, die Leistung nur von einem bestimmten Anbieter erbringen zu lassen. Ein Wettbewerber sah das anders ...
In einem Vergabeverfahren wurde ein Bieter wegen verfristeter Angebotsabgabe ausgeschlossen. Der Bieter übersandte an die Vergabestelle eine Rüge per Fax sowie per E-Mail, allerdings nicht über das Bietercockpit der Vergabeplattform. Die ausschreibende Stelle beantragte die Abweisung des Nachprüfungsverfahrens. Doch wie entschied die Vergabekammer?
Selbst geringfügige Abweichungen von der Vergabeunterlage oder auch nur ein Vorbehalten technischer Änderungen rechtfertigen einen Angebotsausschluss. Dies bestätigte die Vergabekammer Brandenburg in ihrem wie folgend ausgeführtem Urteil.
Die Vergabekammer Südbayern weist auf mögliche Folgen einer unkorrekten Aufwandsschätzung hin. Auf einen korrekt ermittelten Finanzierungsbedarf muss demnach ein Sicherheitsaufschlag zwingend hinzugerechnet werden.
Ein Auftragnehmer beschwerte sich über die Art und Weise der Beschaffung der ausgeschriebenen Leistung nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung. Das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens zeigt, dass es sehr wichtig ist, genau hinzuschauen, welche Art der Rahmenvereinbarung in Bezug auf Abnahmepflichten eingegangen wird.
Das OLG Celle vertritt die Auffassung, dass auch auf ein Angebot eines Bieters, der einer Verlängerung der Angebotsbindefrist nicht zugestimmt habe, der Zuschlag erteilt werden könne.
Stellt der Vorbehalt von technischen Änderungen auf Datenblättern, die mit dem Angebot eingereicht werden, eine Änderung der Vergabeunterlage dar? Die Vergabekammer VK Lüneburg führt das Thema wie folgt aus.
In einem Nachprüfungsverfahren musste sich das OLG Düsseldorf mit mehreren interessanten Fragestellungen rund um die Gestaltung eines Vergabeverfahrens befassen. Der Beschluss des OLG zeigt erneut auf, dass eine Vergabestelle in einem Vergabeverfahren vieles falsch machen kann.
In einem in Lose aufgeteilten Vergabeverfahren zur Beschaffung von Tausalz sah die ausschreibende Stelle neben dem Preis weitere Zuschlagskriterien für die Entscheidung über den Zuschlag vor. Bei Punktgleichheit mehrerer Angebote sollte durch ein nicht näher beschriebenes Verfahren der Zuschlag per Los erfolgen.
Welche Anforderungen gelten für einen Vergabevermerk bei einer produktscharfen Ausschreibung? Erfahren Sie mehr zur Entscheidung des OLG Lüneburg bzgl. einer Begründungs- und Dokumentationspflicht in der Vergabeakte mit Beweislast auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers.
Das BMWI veröffentlicht verbindliche Handlungsleitlinien für die Bundesverwaltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie.
Bei einem Auftragswert, der in Richtung Schwellenwerte tendiert, ist der Auftraggeber gehalten, seine Schätzung und seine diesbezüglichen Überlegungen umfassend zu dokumentieren. Je näher der Auftragswert am Schwellenwert liegt, desto umfangreicher sind die Dokumentationspflichten.
Ein Ausschluss wegen vorangegangener Schlechtleistung bei einem früheren Auftrag kann ungeprüft ein Verfahrensrisiko sein. Dies setzt dem ausgeführten Urteil folgend unbedingt eine rechtmäßige außerordentliche Kündigung im vorangegangenen Projekt voraus.
Die EU-Kommission veröffentlichte Leitlinien zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschaffung von zur Bewältigung der Corona-Krise erforderlichen Lieferungen, Dienstleistungen und Leistungen.
Das Vergaberecht bietet in Dringlichkeitssituationen verschiedene Möglichkeiten, Beschaffungsprozesse schneller abzuwickeln. Aktuelle Handlungsempfehlungen finden Sie in einem Rundschreiben des BMWi zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
In einem Nachprüfungsverfahren musste sich das OLG Naumburg bereits 2016 mit der Frage befassen, ob aus dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung generell der Anspruch auf Abschluss von Einzelverträgen entspringt. Eine Revision der Entscheidung beim BGH wurde nicht zugelassen.
In der Vergaberechtsprechung wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass in EU-Bekanntmachungen alle Anforderungen der Eignung anzugeben sind. Nur so können Bieter prüfen, ob sie diese erfüllen, wenn sie sich um den Auftrag bewerben wollen.
Eine interessante Entscheidung hat die Vergabekammer Brandenburg bzgl. eines Nachprüfungsantrages zu einem offenkundigen Vergabeverstoß in Bezug auf die Frage der Diskriminierung präqualifizierter Bieter getroffen.
Die Transparenzanforderungen an Bewertungssysteme sind nach wie vor Gegenstand einer Vielzahl von Entscheidungen im Vergaberecht. Bereits im April 2017 haben wir die Entwicklung in der Rechtsprechung hierzu in unseren Vergabe-News aufgezeigt. Seitdem hat sich einiges getan.
In einer Entscheidung der Vergabekammer Rheinland musste sich die Vergabekammer u. a. mit Fragen zu Zuschlagskriterien und zum Zeitpunkt der Vorlage von Nachweisen auseinandersetzen. In dem uns hier interessierenden Part ging es speziell um Qualifikationsnachweise zum Personal.
Die jüngste Vergaberechtsprechung in Nordrhein-Westfalen gibt Aufschluss dazu, welche Unterlagen in welchem Reifegrad die ausschreibende Stelle den Bewerbern in einem Teilnahmewettbewerb zur Verfügung zu stellen hat.
Vertreten Sie die Auffassung, dass der Bieter verpflichtet sei, Sie als ausschreibende Stelle auf Ihre Fehler in der Leistungsbeschreibung hinzuweisen? Mitnichten, wie die Vergabekammer Lüneburg feststellte.
Die Vergabekammer Nordbayern hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob es zulässig ist, für Punktebereiche bei der Bewertung von Kriterien einen Beurteilungsspielraum zu nutzen.
Die Vergabekammer Südbayern hält ein Informationsschreiben nach § 134 GWB ausschließlich über eine Vergabeplattform für unzulässig.
Grundsätzlich sind alle Eignungsanforderungen in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung aufzuführen. Doch auch eine Bekanntmachung durch Verlinkung kann wirksam sein.
Sowohl ausschreibende Stellen als auch Bieter sind häufiger der Auffassung, dass nur Änderungen an der Vertragsunterlage Leistungsbeschreibung und Vertragsentwurf zum Ausschluss eines Angebotes führen. Ein Irrtum – wie im folgenden Urteil deutlich wird.
Es kommt häufiger vor, dass Leistungsverzeichnisse auf Grund von Bieterfragen korrigiert/präzisiert werden und diese dann für verbindlich erklärt werden. Aber was passiert mit einem Angebot, dass auf Basis des ursprünglichen Verzeichnisses erstellt wurde?
Das Angebot eines Bieters zur Ausschreibung eines Rahmenvertrages zur Beschaffung von Bildschirmarbeitstischen wurde wegen vermeintlicher Abweichungen von den Vergabeunterlagen, die jedoch nicht vollständig bezeichnet und direkt zur Verfügung gestellt wurden, ausgeschlossen. Ein Antrag auf Nachprüfung des Bieters hierzu ergab…