Selbst geringfügige Abweichungen von der Vergabeunterlage oder auch nur ein Vorbehalten technischer Änderungen rechtfertigen einen Angebotsausschluss wie die VK Brandenburg in ihrem Beschluss vom 01.10.2019 (VK 14/19) bestätigt.
Die potentielle Auftraggeberin hatte Gebäudereinigungsdienstleistungen ausgeschrieben. Unter anderem gab sie in den Vergabeunterlagen vor, dass die Reinigungsleistungen im Zeitfenster von 2:00 Uhr bis 9:00 Uhr stattzufinden haben. Hierzu sollten die Bieter in der Angebotskalkulation auch die notwendigen (anteiligen) Nachtzuschläge mit einkalkulieren.
Bei einem Bieter fehlten jedoch in der Kalkulation die Angaben der Nachtzuschläge. Im Rahmen einer Aufklärung gab der Bieter an, dass er keine Nachtzuschläge kalkulieren müsse, da die Reinigungsleistungen in der Zeit von 5:00 Uhr bis 10:00 Uhr erfolgen werden. Daraufhin wurde das Angebot ausgeschlossen.
Eine Rüge und der Nachprüfungsantrag blieben ohne Erfolg.
Nach Ansicht der Vergabekammer muss das Angebot gem. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zwingend ausgeschlossen werden. „Aus § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV folgt, dass Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, von der Wertung ausgeschlossen werden. […] Jeder Bieter darf nur das anbieten, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat und sich nicht durch eine Abweichung von den Vergabeunterlagen einen (kalkulatorischen) Vorteil verschaffen (OLG Naumburg, Beschluss vom 12. September 2016- 7 Verg 5/16). Eine Änderung an den Vertragsunterlagen liegt bereits dann vor, wenn das Angebot eine einzige Vorgabe der Leistungsbeschreibung inhaltlich nicht einhält; es genügen dabei selbst geringfügige Abweichungen von den Vorgaben der Vergabestelle für einen Angebotsausschluss (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Juni 2011- 15 Verg 7/11; VK Baden- Württemberg, Beschluss vom 31. Oktober 2012- 1 VK 38/12).“
Die Reinigungsfirma ist hier in zweierlei Hinsicht von den Vergabeunterlagen abgewichen. „Zum einen hat sie unstreitig im Rahmen ihrer Kalkulation entgegen der eindeutig getroffenen Vorgabe im Buchstaben d) unter dem Punkt 3.3.1. "Prüfung des Stundenverrechnungssatzes" der Aufforderung zur Angebotsabgabe keinen (anteiligen) Nachtzuschlag mit einbezogen. […] In ihrer Erwiderung vom 1. August 2019 zu dem Aufklärungsschreiben der Auftraggeberin vom 31. Juli 2019 hat die Antragstellerin dagegen angegeben, dass sie die Reinigungsleistungen für den Auftrag in den Regelarbeitszeiten zwischen 5:00 Uhr und 10:00 Uhr eingeplant habe und daher von ihr in der Kalkulation kein Nachtarbeitszuschlag berücksichtigt worden sei. […] Überdies weicht die Antragstellerin durch ihre Angabe in dem Antwortschreiben vom 1. August 2019, dass sie die Reinigungszeit zwischen 5:00 Uhr und 10:00 Uhr eingeplant habe, auch von der verbindlich vorgegebenen Reinigungszeit, die um 9:00 Uhr endet, ab. Durch die Antwort der Auftraggeberin auf die Bieterfrage Nr. 4 nach den zugrunde zulegenden Reinigungszeiten wurde klargestellt, dass die in § 2 des Vertrages angegebene Reinigungszeit von 2:00 bis 9:00 Uhr maßgeblich ist. Die Antworten des Auftraggebers auf Bieterfragen gehören mit zu den Vergabeunterlagen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2013 - Verg W 3/13) und sind infolgedessen von den Bietern bei der Abgabe des Angebotes zu beachten. Indem die Antragstellerin die Reinigungszeit dementgegen bis um 10:00 Uhr eingeplant hat, liegt sie über der in den Vergabeunterlagen verbindlich vorgegebenen Zeit. D.h. Angebot und Nachfrage decken sich in diesem Punkt nicht, mit der Folge, dass das Angebot der Antragstellerin auch aus diesem Grunde wegen der Änderung der Vergabeunterlagen gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zwingend auszuschließen ist. […] Ebenfalls unerheblich ist, dass die Antragstellerin (erst) im Rahmen der Aufklärung ihres Angebotes die von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweichende Reinigungszeit angegeben hat. Anders als die Antragstellerin meint, handelt es sich insoweit nicht um eine Änderung des bereits abgegebenen bindenden Angebotes, sondern um die Konkretisierung bzw. Klarstellung hinsichtlich des tatsächlichen Inhaltes des abgegebenen Angebotes, die in jedem Fall mit zu beachten ist. Zur Feststellung, welchen Inhalt der Erklärende seinem Angebot tatsächlich beimisst, sind auch zeitlich später entstandene, den Inhalt erläuternde Äußerungen des Bieters heranzuziehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. März 2007- VII Verg 53/06).“
Auch die Vergabekammer Lüneburg (Beschluss vom 20.05.2019, VgK-13/2019) sieht in einer ähnlichen Situation die Veränderung der Vergabeunterlage als gegeben. Nach Ansicht der VK Lüneburg stellt bereits der Vorbehalt technischer Änderungen auf mit dem Angebot eingereichten Datenblättern eine Veränderung der Vergabeunterlage dar, was zum Ausschluss des Angebotes führt. Die Bieterin in diesem verhandelten Fall reichte mit ihrem Angebot mehrere Datenblätter ein, welche in der Fußzeile jeweils den Hinweis „Technische Änderungen vorbehalten" enthielten. Im Ergebnis der Angebotsprüfung kam die ausschreibende Stelle zur Auffassung, dass durch diese Vorbehalte in den Dokumenten abweichende Vertragsbedingungen eingeführt werden und das Angebot daher nicht zuschlagsfähig sei. Der hiergegen eingelegten Rüge half die ausschreibende Stelle und spätere Antragsgegnerin nicht ab, so dass die Antragstellerin einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer Lüneburg stellte, der jedoch als unbegründet abgewiesen wurde. Nach Ansicht der Vergabekammer stellt auch die Fußzeile im Datenblatt mit dem Satz „Änderungen vorbehalten“ eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlage dar. Bieter dürfen nur das anbieten, was der öffentliche Auftraggeber auch tatsächlich nachgefragt hat. Diese dürfen sich durch Abweichungen von Ausschreibungsvorgaben (hier: Vorbehalt technischer Änderungen) keinen Wettbewerbsvorteil verschaffen, wenn keine Nebenangebote zugelassen wurden.
Fazit
Die ausschreibende Stelle muss exakte Angaben in der Leistungsbeschreibung tätigen, damit ggf. strittige Auslegungsfragen, wie etwas gemeint sein könnte, von vorn herein vermieden werden. Sie muss in ihren Unterlagen dementsprechend auch auf eine korrekte Kommasetzung und Groß-/Kleinschreibung achten; anderenfalls kann sich hierdurch ein anderer als der gewollte Sinn ergeben.
Für die Bieter jedoch ist das, was in der Leistungsbeschreibung und den ggf. präzisierenden Antworten auf Bieterfragen ausgeführt ist, „Gesetz“. Dies – und nichts anderes – müssen die Bieter offerieren. Somit sollten die Bieter selbst immer exakt prüfen, ob sie genau das anbieten, was ausgeschrieben ist. Zudem sollten Bieter, wenn sie in der Auslegung bzw. am Verständnis der Vergabeunterlagen Zweifel hegen, immer klärende Bieterfragen stellen.
Die hier ausgeführten Entscheidungen zeigen, dass auch geringfügige (vielleicht sogar sinnvolle) Abweichungen im Angebot von der Leistungsbeschreibung oder „unglückliche“ Formulierungen auf beigefügten Datenblättern zwingend zum Ausschluss des Angebotes führen müssen.
Robby Semmling
Lead Consultant
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb besitzt Ausnahmecharakter und muss gut begründet und dokumentiert sein. Selbstverursachter Zeitdruck begründet keine Ausnahme. Dies gilt auch für Vergaben von Leistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit kritischer Infrastruktur.
Das OLG Celle und das BayObLG setzten sich damit auseinander, wie vergleichbar Referenzen sind und wie „identisch“ diese mit dem Leistungsgegenstand sein müssen. Dies stellt einen wichtigen Aspekt der Prüfung und Feststellung der Eignung der Bieter in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung dar.
In einem Nachprüfungsverfahren ging es um die Frage, ob und ggf. inwieweit der Wettbewerb in einem Vergabeverfahren durch die Teilnahme des bisherigen Auftragnehmers verzerrt wird. Eine ausschreibende Stelle ist zwar für die Vermeidung einer Wettbewerbsverzerrung verantwortlich, doch Wettbewerbsvorsprünge aufgrund eines Vorauftrags bedürfen keines Ausgleichs durch den Auftraggeber.
Die Frage, ob unzureichende Unterlagen nachzufordern oder aufzuklären sind, ergibt sich aus den Angaben im Beschluss. Am besten jedoch definieren Sie Ihre Anforderungen an die abzugebenden Erklärungen/Nachweise exakt. Legen Sie ebenfalls fest, zu welchem Zeitpunkt der Bieter diese einzureichen hat. Damit erfüllen Sie in Ihrer Ausschreibung die wichtigsten Punkte zur Anforderung von Erklärungen und Nachweisen.
Regulär sind in Vergabeverfahren die Bestimmungen zur Berechnung von Fristen nach BGB zu beachten. Fällt danach der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist regelmäßig mit Ablauf des darauffolgenden Werktages. Die VK Bund stellt jetzt jedoch klar, dass die BGB-Regelungen zur Fristberechnung nicht auf den § 134 GWB anwendbar […]
Ab 01.06.2022 ist eine Abfrage beim Zentralen Wettbewerbsregister des Bundeskartellamtes vor dem Zuschlag bei bestimmten Auftragswerten verpflichtend. Das bundesweite Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen zur Verfügung, die es den Auftraggebern ermöglichen, zu prüfen, ob ...
Der EuGH legt fest, wann spätestens Registrierungen oder Zulassungen vorliegen müssen. Zudem wird vorgegeben, dass Nachweise von Bietern aus allen Mitgliedstaaten der EU, soweit gleichwertig, ebenfalls anzuerkennen sind. Eine ausschließliche Forderung nach Nachweisen von Behörden aus dem eigenen Land ist nicht vergabekonform.
Im Rahmen eines nationalen Nachprüfungsverfahrens war eine Frage zu bestimmten notwendigen Bekanntmachungsinhalten zu klären. Der EuGH setzte sich bei der Urteilsfindung damit auseinander, ob oder wie der Umfang von Leistungsangaben in Rahmenverträgen in Bezug auf die Höchstmengen auszusehen hat.
In einem Vergabeverfahren zur Beschaffung von Dienstleistungen war u. a. die Frage zu klären, ob und inwieweit deutsche Tochterunternehmen von US-amerikanischen Muttergesellschaften eine sogenannte No-Spy-Erklärung rechtskonform abgeben können und ob eine solche Erklärung zur Eignungsprüfung gehört oder nicht. Das Bundeskartellamt erklärte sich wie folgt zu dieser Frage.
Die VK Nordbayern stellt in einem Beschluss klar, dass ausschreibende Stellen keine Referenzbescheinigungen verlangen dürfen. Das Verlangen von Referenzbescheinigungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ist dementsprechend unzulässig.
In einem Vergabeverfahren hatte die ausschreibende Stelle vorgegeben, dass Angebote ausschließlich elektronisch über die vorgegebene Vergabeplattform abzugeben sind. Nur funktionierte diese nicht, als verschiedene Bieter ihre Angebote hochladen wollten. Wie ist mit so einem Fall also umzugehen?
An die Losbildung und die Dokumentation für ein Absehen von einer Losbildung werden in der Vergaberechtsprechung hohe Maßstäbe gesetzt. Die Vergabekammer des Bundes bestätigte dies und stellte erneut klar, dass besonders auch im Fall von Druckaufträgen und damit verbundenen Dienstleistungen eine Aufteilung in Fachlose geboten ist.
Die Vergabekammer des Bundes verneint, einem Beschluss folgend, die Möglichkeit der Abgabe von eigenen Angeboten verschiedener Niederlassungen eines Unternehmens im gleichen Vergabeverfahren. Ausgeführt wurden hierzu folgenden Gründe ...
Mit Hessen und Rheinland-Pfalz haben nunmehr zwei weitere Bundesländer die Unterschwellenvergabeordnung UVgO in Kraft gesetzt. Somit ist bei nationalen Beschaffungsmaßnahmen die UVgO seitens der öffentlichen Auftraggeber ...
Die VK Sachsen hält eine Zurverfügungstellung des Absageschreibens ausschließlich über eine Vergabeplattform unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig. In Bezug auf diese Entscheidung waren auch die Anwendungsmöglichkeiten der gewählten eVergabe-Plattform relevant für die ...
Anders als die Vergabekammer Südbayern hält die Vergabekammer Saarland ein Informationsschreiben nach § 134 GWB, das im Vergabeverfahren ausschließlich über eine Vergabeplattform zur Verfügung gestellt wird, unter bestimmten Umständen doch für zulässig.
Eine Vergabeberatung mit dem Schwerpunkt der technischen Verfahrensunterstützung durch externe Dienstleister ist – auch wenn bei der Durchführung des Verfahrens vergaberechtliche Kenntnisse dem Vergaberecht entsprechend eingebracht werden – laut eines Beschlusses der Vergabekammer des Bundes keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes RDG.
Die Vergabekammer des Bundes definiert in einem Beschluss Anforderungen an die Markterkundung und Dokumentation technischer Alleinstellungsmerkmale. Im verhandelten Fall ging es um die Beschaffung spezieller Bauteile, die es laut Vergabestelle erforderten, die Leistung nur von einem bestimmten Anbieter erbringen zu lassen. Ein Wettbewerber sah das anders ...
In einem Vergabeverfahren wurde ein Bieter wegen verfristeter Angebotsabgabe ausgeschlossen. Der Bieter übersandte an die Vergabestelle eine Rüge per Fax sowie per E-Mail, allerdings nicht über das Bietercockpit der Vergabeplattform. Die ausschreibende Stelle beantragte die Abweisung des Nachprüfungsverfahrens. Doch wie entschied die Vergabekammer?
Selbst geringfügige Abweichungen von der Vergabeunterlage oder auch nur ein Vorbehalten technischer Änderungen rechtfertigen einen Angebotsausschluss. Dies bestätigte die Vergabekammer Brandenburg in ihrem wie folgend ausgeführtem Urteil.
Die Vergabekammer Südbayern weist auf mögliche Folgen einer unkorrekten Aufwandsschätzung hin. Auf einen korrekt ermittelten Finanzierungsbedarf muss demnach ein Sicherheitsaufschlag zwingend hinzugerechnet werden.
Ein Auftragnehmer beschwerte sich über die Art und Weise der Beschaffung der ausgeschriebenen Leistung nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung. Das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens zeigt, dass es sehr wichtig ist, genau hinzuschauen, welche Art der Rahmenvereinbarung in Bezug auf Abnahmepflichten eingegangen wird.
Das OLG Celle vertritt die Auffassung, dass auch auf ein Angebot eines Bieters, der einer Verlängerung der Angebotsbindefrist nicht zugestimmt habe, der Zuschlag erteilt werden könne.
Stellt der Vorbehalt von technischen Änderungen auf Datenblättern, die mit dem Angebot eingereicht werden, eine Änderung der Vergabeunterlage dar? Die Vergabekammer VK Lüneburg führt das Thema wie folgt aus.
In einem Nachprüfungsverfahren musste sich das OLG Düsseldorf mit mehreren interessanten Fragestellungen rund um die Gestaltung eines Vergabeverfahrens befassen. Der Beschluss des OLG zeigt erneut auf, dass eine Vergabestelle in einem Vergabeverfahren vieles falsch machen kann.
In einem in Lose aufgeteilten Vergabeverfahren zur Beschaffung von Tausalz sah die ausschreibende Stelle neben dem Preis weitere Zuschlagskriterien für die Entscheidung über den Zuschlag vor. Bei Punktgleichheit mehrerer Angebote sollte durch ein nicht näher beschriebenes Verfahren der Zuschlag per Los erfolgen.
Welche Anforderungen gelten für einen Vergabevermerk bei einer produktscharfen Ausschreibung? Erfahren Sie mehr zur Entscheidung des OLG Lüneburg bzgl. einer Begründungs- und Dokumentationspflicht in der Vergabeakte mit Beweislast auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers.
Das BMWI veröffentlicht verbindliche Handlungsleitlinien für die Bundesverwaltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie.
Bei einem Auftragswert, der in Richtung Schwellenwerte tendiert, ist der Auftraggeber gehalten, seine Schätzung und seine diesbezüglichen Überlegungen umfassend zu dokumentieren. Je näher der Auftragswert am Schwellenwert liegt, desto umfangreicher sind die Dokumentationspflichten.
Ein Ausschluss wegen vorangegangener Schlechtleistung bei einem früheren Auftrag kann ungeprüft ein Verfahrensrisiko sein. Dies setzt dem ausgeführten Urteil folgend unbedingt eine rechtmäßige außerordentliche Kündigung im vorangegangenen Projekt voraus.
Die EU-Kommission veröffentlichte Leitlinien zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschaffung von zur Bewältigung der Corona-Krise erforderlichen Lieferungen, Dienstleistungen und Leistungen.
Das Vergaberecht bietet in Dringlichkeitssituationen verschiedene Möglichkeiten, Beschaffungsprozesse schneller abzuwickeln. Aktuelle Handlungsempfehlungen finden Sie in einem Rundschreiben des BMWi zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
In einem Nachprüfungsverfahren musste sich das OLG Naumburg bereits 2016 mit der Frage befassen, ob aus dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung generell der Anspruch auf Abschluss von Einzelverträgen entspringt. Eine Revision der Entscheidung beim BGH wurde nicht zugelassen.
In der Vergaberechtsprechung wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass in EU-Bekanntmachungen alle Anforderungen der Eignung anzugeben sind. Nur so können Bieter prüfen, ob sie diese erfüllen, wenn sie sich um den Auftrag bewerben wollen.
Eine interessante Entscheidung hat die Vergabekammer Brandenburg bzgl. eines Nachprüfungsantrages zu einem offenkundigen Vergabeverstoß in Bezug auf die Frage der Diskriminierung präqualifizierter Bieter getroffen.
Die Transparenzanforderungen an Bewertungssysteme sind nach wie vor Gegenstand einer Vielzahl von Entscheidungen im Vergaberecht. Bereits im April 2017 haben wir die Entwicklung in der Rechtsprechung hierzu in unseren Vergabe-News aufgezeigt. Seitdem hat sich einiges getan.
In einer Entscheidung der Vergabekammer Rheinland musste sich die Vergabekammer u. a. mit Fragen zu Zuschlagskriterien und zum Zeitpunkt der Vorlage von Nachweisen auseinandersetzen. In dem uns hier interessierenden Part ging es speziell um Qualifikationsnachweise zum Personal.
Die jüngste Vergaberechtsprechung in Nordrhein-Westfalen gibt Aufschluss dazu, welche Unterlagen in welchem Reifegrad die ausschreibende Stelle den Bewerbern in einem Teilnahmewettbewerb zur Verfügung zu stellen hat.
Vertreten Sie die Auffassung, dass der Bieter verpflichtet sei, Sie als ausschreibende Stelle auf Ihre Fehler in der Leistungsbeschreibung hinzuweisen? Mitnichten, wie die Vergabekammer Lüneburg feststellte.
Die Vergabekammer Nordbayern hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob es zulässig ist, für Punktebereiche bei der Bewertung von Kriterien einen Beurteilungsspielraum zu nutzen.
Die Vergabekammer Südbayern hält ein Informationsschreiben nach § 134 GWB ausschließlich über eine Vergabeplattform für unzulässig.
Grundsätzlich sind alle Eignungsanforderungen in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung aufzuführen. Doch auch eine Bekanntmachung durch Verlinkung kann wirksam sein.
Sowohl ausschreibende Stellen als auch Bieter sind häufiger der Auffassung, dass nur Änderungen an der Vertragsunterlage Leistungsbeschreibung und Vertragsentwurf zum Ausschluss eines Angebotes führen. Ein Irrtum – wie im folgenden Urteil deutlich wird.
Es kommt häufiger vor, dass Leistungsverzeichnisse auf Grund von Bieterfragen korrigiert/präzisiert werden und diese dann für verbindlich erklärt werden. Aber was passiert mit einem Angebot, dass auf Basis des ursprünglichen Verzeichnisses erstellt wurde?
Das Angebot eines Bieters zur Ausschreibung eines Rahmenvertrages zur Beschaffung von Bildschirmarbeitstischen wurde wegen vermeintlicher Abweichungen von den Vergabeunterlagen, die jedoch nicht vollständig bezeichnet und direkt zur Verfügung gestellt wurden, ausgeschlossen. Ein Antrag auf Nachprüfung des Bieters hierzu ergab…