Das bundesweite Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen zur Verfügung, die es den Auftraggebern ermöglichen, zu prüfen, ob ein Unternehmen wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte von einem Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Durch die Möglichkeit einer elektronischen Abfrage stellt das Wettbewerbsregister eine erhebliche Erleichterung für Auftraggeber dar. Dieses zentrale Register löst die landeseigenen Korruptionsregister ab.
Die Abfragepflicht vor dem Zuschlag bei bestimmten Auftragswerten ist ab dem 01.06.2022 verpflichtend. Die Pflicht betrifft und umfasst gem. § 6 Wettbewerbsregistergesetz (WregG):
- Öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer
- Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 GWB und Konzessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 GWB, wenn der geschätzte Auftragswert mindestens den jeweiligen Schwellenwert erreicht
Wichtig für Auftraggeber
Die konkrete Abfrage beim Wettbewerbsregister in einem Vergabeverfahren setzt voraus, dass sich der Auftraggeber vorab bei der Registerbehörde registriert und intern die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür geschaffen hat. Die Registrierung erfolgt unter Einsatz des Registrierungssystems SAFE, das auch im Bereich der Justiz genutzt wird, in Verbindung mit einem Registrierungsantrag an die Registerbehörde.
Zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet sind alle öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB. Dies sind:
- Öffentliche Auftraggeber auf Bundesebene und auf Landesebene, d. h. oberste, obere, mittlere und untere Bundes- bzw. Landesbehörden und deren Beteiligungsgesellschaften
- Bundes- bzw. landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts i.S.v. § 99 Nr. 2 GWB
- Öffentliche Auftraggeber auf kommunaler Ebene, also Städte, Gemeinden, Kreise, Kommunalverbände und kommunale Beteiligungsgesellschaften i.S.v. § 99 Nr. 2 GWB
- Mischfinanzierte öffentliche Auftraggeber, wie z. B. privatrechtlich organisierte Forschungsinstitute
Unter Bundeskartellamt - Downloads finden alle Auftraggeber, die diese neue Verpflichtung betrifft, diverse Formulare (z. B. für die erstmalige Registrierung) und verschiedene Leitfäden zum Herunterladen und zur Vorbereitung der Umsetzung von verpflichtenden Abfragen.