Vergabe News
ITK News
11.02.2019

VERGABEUNTERLAGEN ZUR BESCHAFFUNG VON BILDSCHIRMSCHREIBTISCHEN

Immer vollständig und direkt abrufbar

Ein Auftraggeber schrieb einen Rahmenvertrag zur Beschaffung von 40.000 Bildschirmarbeitstischen über die Laufzeit von 4 Jahren aus. Für das Verfahren waren zwei Technische Lieferbedingungen relevant, die in der Auftragsbekanntmachung aber nicht genauer bezeichnet wurden und nicht zusammen mit den restlichen Vergabeunterlagen unter einem Link abrufbar waren.

Das Angebot eines Bieters wurde wegen (vermeintlicher) Abweichungen von den Vergabeunterlagen ausgeschlossen. Hiergegen hat dieser einen Antrag auf Nachprüfung gerichtet, da er der Meinung war, dass sein Ausschluss rechtswidrig erfolgt sei und dass der Bieter, dessen Angebot den Zuschlag erhalten soll, auszuschließen sei.

Der Nachprüfungsantrag hatte teilweisen Erfolg. Nach Ansicht der Vergabekammer (VK) des Bundes (Beschluss vom 19.07.2018, VK 2-58/18) wäre der Ausschluss berechtigt, wenn die gemachten Angaben zu Hubkraft der Tische (1.200 N) ordnungsgemäß vorgegeben worden wären (trotz mehrfacher Aufklärungen stand fest, dass der Bieter lediglich eine Hubkraft von 800 N anbot).

„Es liegen jedoch gerade in Bezug auf die Bekanntmachung dieser Vorgaben formale Fehler in der Ausgestaltung des Vergabeverfahrens vor, die es erforderlich machen, das Verfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht mit einer korrigierten Bekanntmachung erneut zu beginnen.“

Nach Ansicht der VK hat die ausschreibende Stelle die Vorgaben zur ordnungsgemäßen Auftragsbekanntmachung nicht beachtet. „Nach § 41 Abs. 1 VgV hat der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen u. a. ‚vollständig und direkt‘ abgerufen werden können.“
Dies hat der Auftraggeber nicht getan, da er in der Bekanntmachung angab, dass die Unterlagen "für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang" unter www.evergabe-online.de zur Verfügung stünden. Dort, unter dem Punkt Eignung, wurden allerdings weitere Links bezüglich der zu beachtenden Technischen Lieferbedingungen angegeben.

„Den Vorgaben von § 41 Abs. 1 VgV ist aufgrund der Notwendigkeit, zwei verschiedene Seiten aufrufen zu müssen, sich auf einer dieser beiden Seiten erst einmal mehrfach "durchklicken" zu müssen, um auf die Technischen Lieferbedingungen zu stoßen, dies mangels Kenntnis der Nummern der hier relevanten Technischen Lieferbedingungen aber gar nicht zu einem erfolgreichen Abschluss bringen zu können, nicht entsprochen. Überraschend und damit intransparent ist des Weiteren die Verortung des Verweises auf die Technischen Lieferbedingungen bei den Eignungsvorgaben.“

Fazit

Prüfen Sie genau, welche weiteren Dokumente bei der Ausschreibung zu beachten sind. Idealerweise stellen Sie diese als Anlagen zur Leistungsbeschreibung zusammen mit den weiteren Vergabeunterlagen über einen einzigen Link zur Verfügung. Sollen von diesen Dokumenten nicht alle Regelungen im Verfahren gelten, geben Sie explizit an, welche Anforderungen aus diesen Dokumenten für das Verfahren relevant sind.

Robby Semmling
Lead Consultant

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12.06.2019

§ 134 GWB

Die Vergabekammer Südbayern hält ein Informationsschreiben nach § 134 GWB ausschließlich über eine Vergabeplattform für unzulässig.

13.05.2019

LINK FÜR EIGNUNG

Grundsätzlich sind alle Eignungsanforderungen in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung aufzuführen. Doch auch eine Bekanntmachung durch Verlinkung kann wirksam sein.

16.04.2019

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04.03.2019

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11.02.2019

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