Vergabe News
ITK News
20.12.2021

AUSFALL VERGABEPLATTFORM

VK Sachsen-Anhalt zum Umgang mit technischen Problemen von Vergabeplattformen

Die Vergabekammer Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 05.06.2019 – 2 VK LSA 4/19) befasste sich mit der Frage, wie mit technischen Problemen beim Hochladen eines Angebotes auf die Vergabeplattform umgegangen werden muss. In einem Vergabeverfahren zur Beschaffung von Bauleistungen hat die ausschreibende Stelle vorgegeben, dass die Angebote ausschließlich elektronisch über die vorgegebene Vergabeplattform abzugeben sind.

Mehrere Bieter hatten offensichtlich und nachweisbar technische Probleme mit der Vergabeplattform und konnten ihre Angebote deshalb nicht ordnungsgemäß einstellen. Dies teilten sie der ausschreibenden Stelle mit. Nachfragen beim Betreiber der Plattform ergaben, dass tatsächlich technische Probleme bestanden haben könnten. Die eingeschränkte Verfügbarkeit des Servers habe der Betreiber der Plattform nach Angebotsende bestätigt. Eine Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Angebotsabgabe war aufgrund der bereits versandten Mitteilungen der Ausschreibungsergebnisse nach §14 EU VOB/A ausgeschlossen (die Submission hatte bereits stattgefunden). Im Ergebnis wurden die Ereignisse durch die ausschreibende Stelle als schwerwiegend eingeschätzt, so dass das Vergabeverfahren gem. § 17 EU VOB/A aufzuheben sei. Die Bieter wurden mit Schreiben vom 07.03.2019 über die Aufhebung des Vergabeverfahrens informiert. Die ausschreibende Stelle hatte in dem Schreiben vorgesehen, das Vergabeverfahren im offenen Verfahren zu wiederholen.

Diese Entscheidung wurde von der Antragstellerin gerügt, da sie bezweifelt, dass es die genannten technischen Probleme tatsächlich gegeben habe. Letztlich habe sie ja problemlos ihr Angebot hochladen können. Der Rüge wurde nicht abgeholfen, so dass die Antragstellerin einen Antrag auf Nachprüfung stellte. Der Nachprüfungsantrag wurde als unbegründet abgewiesen.

Hierzu führt die Vergabekammer aus, dass die Entscheidung der ausschreibenden Stelle nicht gegen das Willkür- und Diskriminierungsverbot verstößt. Bei einer Weiterführung des Vergabe-verfahrens sei vielmehr nicht gewährleistet, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 97 Abs. 2 GWB eingehalten werden würde, weil nachweislich mindestens ein Bieter sein Angebot nicht form- und fristgerecht abgeben konnte, da er deutlich vor Ablauf der Angebotsfrist vergeblich versuchte, sein Angebot auf die Plattform hochzuladen. Auch die nachgewiesene stattgefundene Kommunikation mit den Betreibern der Plattform lässt keine Zweifel daran, dass hier technische Probleme ursächlich gewesen sein könnten. Insgesamt spricht der Sachverhalt dafür, dass technische Probleme vorgelegen haben, die nicht den Bietern zuzurechnen sind.

Da die Angebote dieser betroffenen Bieter nachweislich nicht in der genannten Angebotsfrist der ausschreibenden Stelle vorgelegen haben, konnten diese nachträglich nicht in das (laufende) Vergabeverfahren einbezogen werden. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass die Bieter die Abgabeprobleme nicht zu vertreten hatten. Der ausschreibenden Stelle „[…] ist es nicht möglich, von seiner Vorgabe abzuweichen. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bieter A und B die technischen Unzulänglichkeiten nicht zu vertreten hatten. Andernfalls wäre nicht sichergestellt, dass die Inhalte der Angebote bis zum Ablauf der Angebotsfrist i.S. des § 13 EU Abs. 1 Nr. 2 S. 3 VOB/A für den Antragsgegner unzugänglich und verschlüsselt sind. Dies soll gerade durch die Nutzung der Vergabeplattform gewährleistet werden. Außerdem würden andere potentielle Bieter, die aufgrund der eindeutigen Forderung in Ziffer 10 der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Möglichkeit, ihre Angebote per E-Mail zu übermitteln, nicht wahrgenommen haben, benachteiligt. Zumindest Bieter C hatte sein Angebot erfolglos über die Vergabeplattform hochzuladen versucht und anschließend nicht per E-Mail versendet (insoweit andere Sachlage als VK Baden-Württemberg vom 30.12.2016 - 1 VK 51/16; dort war nur das Angebot eines Bieters von Übermittlungsschwierigkeiten betroffen). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass noch weitere Unternehmen entsprechend vorgegangen sind und dies dem Antragsgegner nicht mitgeteilt hatten. Schließlich hat der Antragsgegner das Vergabeverfahren zu Recht nicht lediglich in den Stand vor Angebotsabgabe zurückversetzt. Er hatte am 25.02.2019 nach Angebotsöffnung alle Bieter, die ein form- und fristgerechtes Angebot eingereicht hatten, über die Ausschreibungsergebnisse informiert. Bei dieser Sachlage wäre bei einer bloßen Wiederholung der Angebotsabgabe der Wettbewerb beeinträchtigt. Bei einer Neuausschreibung kann sich demgegenüber der Kreis der Anbieter noch erweitern.“

Aus diesem Grund war die Aufhebung des Verfahrens und eine Neuausschreibung durch die ausschreibende Stelle seitens der Vergabekammer nicht zu beanstanden.

Fazit

Bieter müssen ihre Angebote auf die Vergabeplattformen frühzeitig hochladen, um mögliche technische Probleme rechtzeitig beseitigen lassen zu können und/oder ihre Versuche zur Beseitigung der technischen Probleme und die diesbezügliche Kommunikation zu dokumentieren.

Sofern eine ausschreibende Stelle nicht mit letzter Sicherheit ausschließen kann, dass (auch) technische Probleme der genutzten Vergabeplattform ein rechtzeitiges und ordnungsgemäßes Einstellen der Angebote verhindert haben, ist die Aufhebung des Vergabeverfahrens zu empfehlen, wenn eine Angebotsöffnung/Submission bereits stattgefunden hat.

Im Lichte der Entscheidung scheint es jedoch zulässig zu sein, eine Angebotsabgabe zu wiederholen, sofern eine Angebotsöffnung der bis zu dem Zeitpunkt vorliegenden Angebote noch nicht stattgefunden hat.

Robby Semmling
Lead Consultant

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