Vergabe News
ITK News
16.04.2019

ANGEBOTSAUSSCHLUSS

Auch Bewerbungsbedingungen sind Teil der Vergabeunterlage

Es kommt durchaus häufiger vor, dass sowohl ausschreibende Stellen (ASt) als auch Bieter die Auffassung vertreten, dass nur Änderungen an der Vertragsunterlage (Leistungsbeschreibung und Vertragsentwurf) zum Ausschluss des Angebotes führen würden. Ein Irrtum – wie im folgenden Urteil deutlich wird.

In dem konkreten Fall musste sich ein Bieter eines Besseren belehren lassen. In den Bewerbungsbedingungen zur Ausschreibung war festgelegt, dass „ausschließliche Grundlage für die Erstellung des Angebots diese Vergabeunterlagen in der aktuellsten über den "AnA-Web" der e-Vergabe-Plattform bereitgestellten Version“ ist. In dem Verfahren wurde in der Angebotsphase für ein Los das Leistungsverzeichnis auf Grund von Bieterfragen modifiziert und über die Plattform online den Bietern in der geänderten Version zur Verfügung gestellt. Ein Bieter hat dies nicht beachtet und das Angebot auf Basis des ersten Leistungsverzeichnisses erstellt und abgegeben. Der Auftraggeber hat dieses Angebot ausgeschlossen, wogegen sich letztlich der Nachprüfungsantrag richtete, da der Bieter der Auffassung war, ein Angebot auf Basis des Leistungsverzeichnisses abgegeben zu haben.

Die Vergabekammer des Bundes (Beschluss vom 17.07.2018, VK 2-54/18) lehnte den Nachprüfungsantrag jedoch als unbegründet ab.

Die ausschreibende Stelle hat unstreitig „[…] die Verwendung der neuesten Version der Vergabeunterlagen bei der Angebotserstellung hinreichend transparent verlangt: Ziff. A.6 der von der Ag [Antragsgegnerin] ausdrücklich so bezeichneten ‘Vergabeunterlagen‘ (Aufbau, Form und Inhalt des Angebots - Vorgaben für die Angebotserstellung) sieht insoweit u.a. vor, dass ‘ausschließliche Grundlage für die Erstellung des Angebotes diese Vergabeunterlagen in der aktuellsten über den "AnA-Web" der e-Vergabe-Plattform bereitgestellten Version‘ ist. Die Vergabeunterlagen im Rechtssinne umfassen gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 VgV u.a. auch die Bewerbungsbedingungen, wie hier die Vorgabe, die jeweils aktuellste Version zu verwenden, sowie auch die den Bietern für die Angebotserstellung und -abgabe zur Verfügung gestellte Leistungsbeschreibung.“

Schlussendlich stellte die Vergabekammer des Bundes fest: „[…] auch die Abweichung von einer Bewerbungsbedingung i.S.d. § 29 VgV ist eine Änderung an den Vergabeunterlagen i.S.d. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV. […] Allein ausreichend ist die Abweichung von der zwingenden Vorgabe, die aktuellsten Vergabeunterlagen bei der Angebotserstellung zu verwenden. Ob ein Bieter – wie die ASt meint – keine inhaltliche Veranlassung hatte, der Forderung der Ag nachzukommen, weil er die neue Vorgabe auch unter Geltung der alten Unterlagen erfüllt, ist daher unerheblich.“

Fazit

Die Missachtung von verbindlichen Vorgaben aus den Bewerbungsbedingungen kann, wie dieser Fall zeigt, im schlimmsten Fall zwingend zum Ausschluss eines Angebotes führen.

Robby Semmling
Lead Consultant

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09.12.2019

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12.06.2019

§ 134 GWB

Die Vergabekammer Südbayern hält ein Informationsschreiben nach § 134 GWB ausschließlich über eine Vergabeplattform für unzulässig.

13.05.2019

LINK FÜR EIGNUNG

Grundsätzlich sind alle Eignungsanforderungen in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung aufzuführen. Doch auch eine Bekanntmachung durch Verlinkung kann wirksam sein.

16.04.2019

ANGEBOTSAUSSCHLUSS

Sowohl ausschreibende Stellen als auch Bieter sind häufiger der Auffassung, dass nur Änderungen an der Vertragsunterlage Leistungsbeschreibung und Vertragsentwurf zum Ausschluss eines Angebotes führen. Ein Irrtum – wie im folgenden Urteil deutlich wird.

04.03.2019

ANGEBOTSAUSSCHLUSS BEI ÄNDERUNG DER VERGABEUNTERLAGEN

Es kommt häufiger vor, dass Leistungsverzeichnisse auf Grund von Bieterfragen korrigiert/präzisiert werden und diese dann für verbindlich erklärt werden. Aber was passiert mit einem Angebot, dass auf Basis des ursprünglichen Verzeichnisses erstellt wurde?

11.02.2019

VERGABEUNTERLAGEN ZUR BESCHAFFUNG VON BILDSCHIRMSCHREIBTISCHEN

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