Zur besseren Beherrschbarkeit der Risiken für die Telekommunikationsinfrastruktur und Verfügbarkeit der Telekommunikationsdienste sieht § 109 Abs. 4 TKG die Erstellung von Sicherheitskonzepten und die Benennung von Sicherheitsbeauftragten vor.
Unsere Berater haben bereits zuvor ein Sicherheitskonzept nach TKG erstellt. Da dieses Sicherheitskonzept im Laufe der Jahre nur rudimentär fortgeschrieben wurde und sich das technische Umfeld in dieser Zeit maßgeblich verändert hat, war es gemäß dem aktuellen Ist-Zustand umfänglich zu aktualisieren, den aktuellen Bedürfnissen entsprechend zu überarbeiten und an die Anforderungen der BNetzA an ein derartiges Sicherheitskonzept anzupassen.
Branche: Telekommunikation
Für detaillierte Informationen steht Ihnen unser Vertriebsleiter, Dipl.-Ing. Ulrich Schlingmann, gerne zur Verfügung.
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