Die Vergabekammer Nordbayern (Beschluss vom 07.11.2019 – RMF-SG 21-3194-4-48) stellt klar, dass die ausschreibende Stelle keine Referenzbescheinigungen verlangen darf.
In einem EU-Vergabeverfahren wurde die Beschaffung von 3-Achs-LKW ausgeschrieben. Die Bieter hatten im Verfahren drei geeignete Referenzen zu benennen. Die Vergabestelle forderte den Bieter im Verfahren auf, Referenzbescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis gemäß Formblatt L 124 Eigenerklärung zur Eignung vorzulegen. Dieses Vorgehen rügte die Bieterin, da eine Referenzbescheinigung nicht zwingend gefordert werden dürfe und nicht in jedem Fall beigebracht werden könne und zwar aus Gründen, die nicht der Bieter zu vertreten habe.
Die diesbezügliche Rüge wurde zurückgewiesen. Gemäß § 46 Abs. 3 Nummer 1 VgV könnten als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit Referenzen von den Bietern verlangt werden. In der Auftragsbekanntmachung sei von der Vergabestelle festgelegt worden, dass entsprechend dem Formblatt L 124 drei Referenzen mit Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis auf gesondertes Verlangen vorzulegen seien.
Hiergegen richtete sich einer der eingereichten Nachprüfungsanträge. Zur Begründung in dem einen Nachprüfungsantrag trug die Antragstellerin (Bieterin) vor, dass eine Referenzbescheinigung nicht unbedingt gefordert werden dürfe. Ein Ausschluss, weil ein Referenzgeber keine Bescheinigungen ausstelle, dürfe nicht zum Ausschluss des Angebotes führen.
Dieser Nachprüfungsantrag ist begründet, soweit die Antragstellerin (Bieterin) die Feststellung beantragt, dass die Vergabestelle die Vorlage von Referenzbescheinigungen nicht zwingend verlangen kann bzw. die Vergabestelle die Nichtvorlage der Bescheinigungen als Ausschlussgrund heranziehen darf. Hierzu führt die Vergabekammer aus: „Eine Vergabestelle kann zur Beurteilung der Eignung eines Bieters die in §§ 122 GWB, 42 ff. VgV vorgesehenen Maßnahmen ergreifen. Gemäß § 46 Abs. 3 VgV kann zur Prüfung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit ausschließlich die Vorlage der dort genannten Unterlagen von den Bietern verlangt werden, unter anderem gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV die Angabe von geeigneten Referenzen in Form einer Liste [Unterstreichung durch den Verfasser]. Nicht hingegen ist es der Vergabestelle gestattet, die Vorlage von Referenzbescheinigungen, ausgestellt durch die jeweiligen Auftraggeber, zu verlangen, da derartige Unterlagen nicht im Katalog des § 46 Abs. 3 VgV genannt sind. […] Die Vergabekammer sieht deshalb die Verpflichtung zur Vorlage von Referenzbescheinigungen Dritter bei der Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen durch die Bieter an sich bereits als vergaberechtswidrig an, so dass das Fehlen einer Vorlage der Referenzbescheinigungen auf Nachforderung hin nicht als Ausschlussgrund gem. § 57 Abs1 Nr. 2 VgV tauglich ist.“
Die Kammer verweist an dieser Stelle auch auf den Anhang XII, Teil 2 a ii zur Richtlinie 2014/24 EU, in der lediglich von „Verzeichnissen“ gesprochen wird. „Bei Bauaufträgen kann der Auftraggeber die Vorlage einer Referenzbescheinigung verlangen, bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ist dagegen die verpflichtende Vorlage von Referenzbescheinigungen nicht zulässig, zumindest darf die Vergabestelle nicht ein Angebot gem. § 57 Abs1 Nr. 2 VgV ausschließen, wenn die angeforderten Referenzbescheinigungen nicht (fristgerecht) vorgelegt werden. Unberührt davon verbleibt einer Vergabestelle die Möglichkeit, die Eignung des jeweiligen Bieters aufgrund der in der Eigenerklärung gemachten Angaben durch eigene Recherche weiter zu überprüfen. Gegebenenfalls kann sie sich auch Ansprechpartner zur Prüfung der Referenzen nennen lassen.“
Fazit
Die ausschreibenden Stellen haben sich bei den Eignungsanforderungen exakt an die Vorgaben der VgV zu halten. Selbstverständlich können sie die Liste der Referenzen so gestalten, dass ihnen eine Überprüfungsmöglichkeit gegeben ist. Das Verlangen von Referenzbescheinigungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ist jedoch unzulässig. Verlangt die ausschreibende Stelle doch solche Referenzbescheinigungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, birgt dieses Vorgehen ein deutliches Rüge- und Nachprüfungsrisiko und ein hohes Risiko, in einem Nachprüfungsverfahren zu unterliegen.